Constitutional complaint dismissed due to new residence permit issued, rendering original decision ineffective.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's complaint after the Federal Ministry of the Interior issued a new residence permit during the proceedings. The applicant argued the original decision was invalid due to a formal suspension, but the court noted the new permit pre-empted the best possible outcome of the complaint. Consequently, the court ruled the original decision legally ineffective and the constitutional review inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86 VerfGG; § 15 Abs 3 FremdenG 1997: A constitutional complaint becomes legally ineffective if the administrative authority issues a new decision that pre-emptively achieves the best possible result of the complaint, rendering the original decision obsolete and the applicant effectively claimless.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
III. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1998 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch formlose Einstellung gem. §15 Abs3 FremdenG 1997 nachgekommen sei. Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien bekannt, daß der Beschwerdeführerin nunmehr eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 23.12.2001 erteilt worden war.
II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.
Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).
III. Der unter einem gestellte Individualantrag auf Aufhebung des §15 Abs3 FremdenG 1997 als verfassungswidrig erweist sich als unzulässig. In bezug auf Individualanträge auf Gesetzesprüfung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, welches Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung bietet, ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig ist; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. VfSlg. 14345/1995). Da die Antragstellerin, welche die erwähnte Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft, die Gelegenheit hatte, ihre Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung in der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobenen Beschwerde vorzubringen, ist ihr Gesetzesprüfungsantrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite iVm §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.