Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B835/97 ECLI:AT:VFGH:2000:B835.1997 KI-generiert

Tendering office independence under Article 6 ECHR: overlap of duties undermining impartiality of civil rights tribunal

Geschäftsnummer B835/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the decision of the Tyrolean State Tendering Office, ruling in favor of the aggrieved bidder consortium and ordering the state to pay process costs, while rejecting the parallel complaint filed by the municipal authority for lack of standing. The dispute arose from a review procedure concerning the award of a construction contract for a multi-use facility, where the bidder challenged the tendering office’s finding that the award did not go to the best bidder. The Court held that the composition of the tendering office violated Article 6 of the European Convention on Human Rights, as the independence and impartiality of the tribunal were undermined by the overlap in duties between its members, who were also subordinate civil servants handling tender matters within the state government’s presidential department, creating an appearance of partiality that breached the guarantee of proceedings before an independent and impartial tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 EMRK; Art. 133 Z 4 B-VG: A tribunal must appear independent and impartial; members of a tender authority working in the same department as the government's procurement oversight create a legitimate doubt about independence, violating Art. 6 ECHR when civil rights are at stake.

Schlagwörter

KI-generiert
tender authority independence Art. 6 ECHR violation appearance of bias civil rights proceedings Constitutional Court review procurement oversight municipal liability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 EMRK
Cited in the dispositive as the constitutional right violated, justifying the annulment of the administrative decision.
Art. 133 Z 4 B-VG
§ 88 VerfGG
Cited in the decision's cost allocation section as the basis for awarding process costs to the prevailing party.
§ 19 Abs 4 erster Satz VerfGG
Cited as the procedural basis for deciding the case without oral hearing in a non-public session.
Art. 144 B-VG
Art6 EMRK
Cited in the dispositive as the constitutional right violated, justifying the annulment of the administrative decision.
Art144 B-VG
b) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungs-gesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
§ 19 Abs. 4 erster Satz VerfGG
Cited as the procedural basis for deciding the case without oral hearing in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 10.701/1985
etwa VfSlg. 10.701/1985, 11.131/1986, 12.074/1989, 14.565/1996, alle auch mit entsprechenden Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
VfSlg. 11.131/1986
VfSlg. 12.074/1989
VfSlg. 14.565/1996
B2835/96
Constitutional court annuls tender award decision due to lack of independence and impartiality of the review body.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 EMRK

Cited in the dispositive as the constitutional right violated, justifying the annulment of the administrative decision.

§ 88 VerfGG

Cited in the decision's cost allocation section as the basis for awarding process costs to the prevailing party.

§ 19 Abs. 4 erster Satz VerfGG

Cited as the procedural basis for deciding the case without oral hearing in a non-public session.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch Art6 EMRK verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist verpflichtet, der erstbeschwerde-führenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde erhoben wird, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. a) Aufgrund einer im offenen Verfahren durchgeführten Ausschreibung des Bauvorhabens "Projekt: Garagen-, Schul- und Sportanlage, Untere Stadt, Hall i. T., Gewerk Baumeisterarbeiten" erteilte die Stadtwerke Hall in Tirol GmbH einer Bietergemeinschaft den Zuschlag.

Eine ausgeschiedene Bietergemeinschaft leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren beim Landesvergabeamt beim Amt der Tiroler Landesregierung (in der Folge: TVA) ein. Mit Bescheid vom 25. Februar 1997 stellte das Landesvergabeamt fest, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, und wies den Antrag des Auftraggebers auf Feststellung, daß der antragstellenden Bietergemeinschaft auch bei Einhaltung des TVergG oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes der Zuschlag nicht erteilt worden wäre, ab.

b) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungs-gesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentrat und die Abweisung der Beschwerde begehrte.

II. a) Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Im durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, daß im gegenständlichen Vergabeverfahren die Stadtwerke Hall in Tirol GmbH Auftraggeber im zivilrecht-lichen und vergaberechtlichen Sinne ist. Dies belegen auch die vorgelegten Verwaltungsakten: Zwar wurde die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens ursprünglich von der Stadtgemeinde Hall in Tirol im Gemeinderat beschlossen und es wurde den - zu diesem Zeitpunkt noch nicht als GmbH organisierten - Stadtwerken aufgetragen, das Bauvorhaben auf deren Rechnung abzuwickeln; die Betriebe der Stadtwerke wurden in der Folge aber als Sacheinlage in die neugegründete Stadtwerke Hall in Tirol GmbH eingebracht, die die Ausschreibung besorgte und das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführte. Auch das Tiroler Landesvergabeamt stellte in seinem - hier angefochtenen - Bescheid die alleinige Auftraggebereigenschaft der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH fest (was in der Beschwerde unwidersprochen blieb) und begründete eine nicht erfolgte "gesonderte Zurückweisung des (auch) gegen die Stadtgemeinde Hall i.T. gerichteten Antrages" als deshalb "nicht erforderlich", da sich die Kompetenz des TVA gem. §12 Abs2 TVergG ohnehin nur auf die Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt worden wäre, beschränken würde. Da es der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde Hall i.T. sohin an der Beschwerdelegitimation mangelt, war die von ihr erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Demgegenüber erweist sich die Beschwerde, wie sie von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erhoben wird - da auch alle anderen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - als zulässig (vgl. zB VfSlg. 14.499/1996).

b) In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erwogen:

1. Art6 EMRK verlangt, daß in Angelegenheiten, die als civil rights zu qualifizieren sind, ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal tätig wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in Kongruenz mit der Judikatur des EGMR mehrfach ausgesprochen, daß ein Tribunal derart zusammengesetzt sein muß, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei dieser Beurteilung ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (vgl. etwa VfSlg. 10.701/1985, 11.131/1986, 12.074/1989, 14.565/1996, alle auch mit entsprechenden Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

In seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1999, B2835/96, hat der Verfassungsgerichtshof näher dargelegt, daß und warum das TVA diesen Anforderungen nicht genügte; die dort angestellten Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu:

Zwar stellt der Umstand, daß ein Mitglied einer kollegialen Verwaltungsbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG Verwaltungsbeamter ist und als solcher in seiner sonstigen Tätigkeit weisungsgebunden ist, für sich allein noch keinen Grund dafür dar, an der Unabhängigkeit des Kontrollorgans zu zweifeln.

Dem äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals widerstreitet es aber, wenn sich der konkrete Aufgabenbereich eines Mitgliedes eines gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichteten Organs mit seinem konkreten Aufgabenbereich als weisungsgebundener Organwalter des Landes derart überschneidet, wie dies beim TVA sowohl hinsichtlich des Vorsitzenden als auch hinsichtlich des Berichterstatters der Fall ist, die weisungsgebunden gerade in Vergabesachen tätig werden:

Der Vorsitzende und das als Berichterstatter tätig gewordene Mitglied des TVA sind in der Präsidialabteilung IV des Amtes der Tiroler Landesregierung tätig, in deren Kompetenz u.a. Aufgaben des Vergabewesens fallen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis festgestellt hat, ist es einerseits nicht ausgeschlossen, daß Mitarbeiter dieser Abteilung mit vergaberechtlichen Rechtsfragen auch in Angelegenheiten insbesondere der Landes- und Gemeindeverwaltung befaßt werden, die zu einer Befassung des TVA führen können, und andererseits wird der Anschein erweckt, als ob das TVA geradezu als Teil der Präsidialabteilung IV des Amtes der Landesregierung geführt wird.

Angesichts dieser Umstände konnten vom äußeren Anschein her Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des TVA entstehen. Die Zusammensetzung des im vorliegenden Fall tätig gewordenen Organs entspricht daher nicht den Anforderungen des Art6 EMRK. Da die Fragen, über die das TVA abzusprechen hatte, civil rights betreffen, ist dieser Mangel verfassungsrechtlich relevant.

Der Bescheid war daher bereits aus den genannten Gründen aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob er auch aus anderen Gründen mit Verfassungswidrigkeit behaftet ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG, vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen S 3.000,-- auf die Umsatzsteuer.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.