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B2403/97 ECLI:AT:VFGH:2000:B2403.1997 KI-generiert

Validity of municipal zoning plan amendment reclassifying land as mixed residential area and consequent unconstitutionality of building permit

Geschäftsnummer B2403/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the administrative authority's defense and ordered the annulment of the contested building permit, awarding the complainant €20,500 in legal costs, as the lower instance decision had violated her rights by applying a regulation subsequently declared unconstitutional. The dispute arose from a neighbor’s complaint against a building permit for a garden house on a parcel in the municipality of Frankenmarkt, challenging the validity of the underlying zoning plan amendment that reclassified the land as mixed residential area. The Court determined that the contested decision was based on a municipal zoning ordinance that it had independently declared unlawful in a related proceeding, finding that the application of this illegal norm adversely affected the complainant’s rights, thereby necessitating the reversal of the administrative decision under the Constitution and the Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs 1 B-VG; Art. 140 Abs 1 B-VG: If a lower court decision depends on a norm found unconstitutional, the decision must be annulled, and the court must examine whether the decision can be upheld without the invalid norm.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation building permit annulment land zoning plan procedural dependency constitutional review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs 1 B-VG
Art. 140 Abs 1 B-VG
§ 88 VerfGG 1953
Basis for the allocation of legal costs to the respondent authority.
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953
Procedural provision justifying the decision without an oral hearing and in a non-public session.
§ 35 Abs 1 und 2 OÖ Bauordnung
§ 37 Abs 2 und 3 OÖ Bauordnung
§ 23 Abs 1 OÖ Raumordnungsgesetz
Art139 Abs1 B-VG
Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 28.
§88 VerfGG 1953
Basis for the allocation of legal costs to the respondent authority.
§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953
Procedural provision justifying the decision without an oral hearing and in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§88 VerfGG 1953

Basis for the allocation of legal costs to the respondent authority.

§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953

Procedural provision justifying the decision without an oral hearing and in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 20.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid vom 13. Juni 1996 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenmarkt gemäß §35 Abs1 und 2 OÖ Bauordnung die Baubewilligung zum Neubau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. 31, EZ 54, KG Frankenmarkt, und wies gemäß §37 Abs3 OÖ Bauordnung die Einwendungen der Nachbarin betreffend die unklare Flächenwidmung, den zu niedrigen Kamin und die strittige Grundgrenze als sachlich nicht gerechtfertigt ab. Die Einwendungen der Nachbarin hinsichtlich einer nicht ausreichenden Zufahrt und der Abwassereinleitung wurden gemäß §37 Abs2 OÖ Bauordnung zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Nachbarin wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Frankenmarkt mit Bescheid vom 21. April 1997 teilweise abgewiesen, teilweise zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 4. August 1997 hat die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der Nachbarin gegen den Bescheid des Gemeinderates keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarin, die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 30, KG Frankenmarkt, ist. Die Beschwerdeführerin behauptet substantiiert nur die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 29 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Es sei unklar, ob die geplante Gartenhütte innerhalb des als Bauland gewidmeten Grundstückes liege. Weiters fehlten die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung gemäß §23 Abs1 OÖ Raumordnungsgesetz, und es seien sämtliche bei der Flächenwidmungsplanänderung zu berücksichtigende Abwägungen nicht durchgeführt worden.

1.3. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Inhaltlich bringt sie zu der Frage der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung nichts vor.

1.4. Die Marktgemeinde Frankenmarkt legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den angefochtenen Bescheid und die Flächenwidmung verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das zu bebauende Grundstück sei immer schon verbaut gewesen; früher habe sich in jenem Bereich eine Kegelbahn befunden. Die von den Bauwerbern ursprünglich geplante Aufstellung eines Heizöltankes sei nicht erfolgt, da der geplante Tank schließlich im Keller des Wohnhauses untergebracht worden sei. Es sei den Bauwerbern freigestanden, die umgewidmete Fläche daher anders zu nutzen und ein Gartenhaus zu errichten. Auf Grund der schmalen Parzellen sei im Zentrum eine Ausweitung nur im nördlichen Bereich möglich. Seitens der Gemeinde seien zahlreiche Wünsche auf Baulanderweiterung bewilligt worden, um überhaupt Bautätigkeiten in diesem Bereich durchführen zu können.

1.5. Die beteiligten Bauwerber erstatteten ebenfalls eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch der Kosten der Erstattung der Äußerung beantragen.

II. 1. Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 28. Februar 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Marktgemeinde Frankenmarkt (Beschluss des Gemeinderates vom 29. Juni 1989, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1989, Z BauR-P-079010/2-1989, kundgemacht in der Zeit vom 2. November 1989 bis 17. November 1989), soweit damit für das Grundstück Nr. 39, KG Frankenmarkt, nunmehr Nr. 31, KG Frankenmarkt, die Widmung gemischtes Baugebiet festgelegt wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, V19/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von S 2.500,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.