Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B909/97 ECLI:AT:VFGH:2000:B909.1997 KI-generiert

Constitutional court dismisses complaint against parking fine, remands to administrative court for other rights review.

Geschäftsnummer B909/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complainant's appeal regarding a parking fine and remanded the case to the Administrative Court. The complainant argued violations of property rights and equality before the law due to a potentially unlawful municipal parking ban. The court found no violation of constitutionally guaranteed rights and noted that a separate review of the ordinance's legality concluded it was not unconstitutional.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG: The Constitutional Court may dismiss a complaint regarding constitutionally guaranteed rights if the facts do not show a violation, while remanding the case to the Administrative Court to examine other rights potentially infringed by the administrative act.

Schlagwörter

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Constitutional Court Administrative Remand Parking Violation Property Rights Equality Before Law Unconstitutional Ordinance Due Process

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960
§ 19 Abs. 4 VerfGG 1953
Art144 Abs1 B-VG
In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
Art139 Abs1 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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V90/99-6
Juni 2000, V90/99-6, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita iVm. §24 Abs3 lita StVO 1960 bestraft, weil er am 16. Juli 1996 von 22.30 Uhr bis 22.45 Uhr im Ortsgebiet von Gleißenfeld auf der Klammgasse nächst dem Haus Nr. 123 einen näher bezeichneten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt hatte.

2. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat das Verfahren über die Beschwerde unterbrochen und gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu V90/99 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angewendeten Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25. Juni 1996, soweit damit unter Punkt 2) das Parken an der Ostseite der Klammgasse, zwischen der L 4141 und der Einfahrt zum Grundstück Nr. 124, verboten wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, V90/99-6, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25. Juni 1996, soweit damit unter Punkt 2) das Parken an der Ostseite der Klammgasse, zwischen der L 4141 und der Einfahrt zum Grundstück Nr. 124, verboten wird, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

4. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Parkverbotsverordnung ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.