Constitutional unconstitutionality of GSVG secondary employment contribution provisions for court-certified experts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the administrative decision and ordered the federal ministry to pay the complainant process costs of 32,200 ATS within 14 days. The case involved a public servant who exercised a secondary profession as a court-certified expert, challenging an administrative ruling that imposed mandatory social security contributions under the Commercial Social Insurance Act (GSVG). The court found that the agency had applied provisions of the GSVG, specifically § 27 Abs 1 Z 3 and the reference in § 27 Abs 1 Z 2, which had been declared unconstitutional and annulled by the same court in a concurrent ex officio review case. Consequently, the complainant succeeded because the contested administrative act was based on unconstitutional legislation, violating his rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG; § 88 VerfGG: An administrative order based on the application of unconstitutional statutory provisions violates the applicant's rights and must be annulled without a public hearing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural provision cited in the dispositive to justify the decision by resolution without a public oral hearing.
Provision cited in the dispositive as the basis for the order to pay process costs.
Volltext
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist Beamter und übt eine Nebentätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Fach Landwirtschaftswesen aus. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde festgestellt, daß für die Dauer der Versicherungspflicht gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Beitragspflicht gemäß §27 GSVG bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen der Verletzung in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdruckes "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997 und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998 entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2000, G7-9/00, hob der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.
3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung ihres Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung, angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von
S 2.250,-- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.950,-- enthalten.