Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B141/00 ECLI:AT:VFGH:2000:B141.2000 KI-generiert

Constitutional court annuls tax order violating property rights due to prior devolution ruling.

Geschäftsnummer B141/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled a municipal tax order after a prior devolution request had already overturned a similar decision. The complainant argued that the new order violated her constitutionally guaranteed right to property by ignoring the previous ruling. The court held that the complainant's property rights were infringed and the order must be lifted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 13 B-VG: Where a prior devolution decision establishes a violation of property rights, a subsequent administrative order contradicting that decision infringes the same rights and must be annulled.

Schlagwörter

KI-generiert
property rights violation devolution procedure tax order annulment Constitutional Court review administrative law conflict

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 17a VerfGG
§ 19 Abs. 4 VerfGG
Art144 Abs1 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem aufgrund eines Devolutionsantrages ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom 9. Oktober 1998 wurde die Getränkesteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 festgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen sowie hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Waizenkirchen verwiesen.

2. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Waizenkirchen vom 1. Juni 1999 wurde daher nochmals über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 1998 abgesprochen und die Getränkesteuer mit S 502.677,58 (davon S 127.104,35 für nichtalkoholische Getränke) festgesetzt. Der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 wurde abgewiesen.

Die Oberösterreichische Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 keine Folge.

3. Gegen den eben erwähnten aufsichtsbehördlichen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 - in allen wesentlichen Belangen jenem, der der zu B1966/99 protokollierten Beschwerde zugrunde gelegen ist.

Es genügt somit hier, auf die Entscheidungsgründe des bezogenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2000, B1966/99, - eine Ausfertigung desselben ist angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall ergibt, daß die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.

III. 1. Der Kostenausspruch gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG von S 2.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.