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B344/98 ua ECLI:AT:VFGH:2000:B344.1998 KI-generiert

Retrial barred for pure legal error: constitutional complaint against traffic fine referred to Administrative Court

Geschäftsnummer B344/98 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the petitioner's application for a retrial and referred the underlying constitutional complaint to the Administrative Court. The dispute arose from a traffic violation fine for a speeding offense, which the petitioner challenged on the grounds that a lower administrative authority had applied a statutory provision later declared unconstitutional by the Constitutional Court. The court held that the retrial request was inadmissible because it relied solely on a claim of legal error in the previous decision, whereas retrials are only permitted for specific statutory grounds or new factual evidence, not for pure legal arguments. Applying the principles governing constitutional jurisdiction, the court determined the matter fell within the competence of the Administrative Court and ordered the transfer of the case accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 35 VerfGG 1953: A retrial request is inadmissible if it is based solely on a prior constitutional ruling without presenting new facts or evidence, as reopening proceedings for purely legal reasons is excluded.

Schlagwörter

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retrial request constitutional ruling traffic fine procedural law new facts requirement Administrative Court VerfGG 1953

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 35 VerfGG 1953
§ 538 Abs 1 ZPO
§ 530 Abs 1 ZPO
§ 87 Abs 3 VerfGG 1953
Art. 133 B-VG
§5 Abs1 StVO
Jänner 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt.
§100 Abs5 StVO
März 2000, G211/98 und G108/99, die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und dadurch eine für das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren präjudizielle Entscheidung getroffen habe.
Art144 B-VG
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, weil §34 VerfGG 1953 eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.).
§538 Abs1 ZPO

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8983/1980
VfSlg. 8983/1980, 11313/1987, VfGH 11.1.1995, B2325/94).
VfSlg. 11313/1987
VfGH 11.1.1995, B2325/94
8983/1980, 11313/1987, VfGH 11.1.1995, B2325/94).
VfSlg. 11247/1987
VfSlg. 11247/1987, 11985/1989, 13196/1992, 14619/1996).
VfSlg. 11985/1989
VfSlg. 13196/1992
VfSlg. 14619/1996
VfSlg. Anh. 5/1950
Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. Anh. 5/1950 ausgesprochen hat, ausgeschlossen (vgl.
VfSlg. 12993/1992
auch VfSlg. 12993/1992, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

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Volltext

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2000, B344/98-8, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 zugestellt.

II. 1. Mit dem zu B1292/00 protokollierten Antrag vom 25. Juli 2000 begehrt der Beschwerdeführer gestützt auf §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm. §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Antragsbegründend führt er aus, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2000, G211/98 und G108/99, die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und dadurch eine für das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren präjudizielle Entscheidung getroffen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe im Berufungsverfahren die nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §100 Abs5 StVO 1960 angewendet, dabei jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des §21 VStG vorgelegen seien, nicht geprüft.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, weil §34 VerfGG 1953 eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wurde (vgl. VfSlg. 8983/1980, 11313/1987, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmsantrag entsprechend zu. Der vom Einschreiter geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen (vgl. VfSlg. 11247/1987, 11985/1989, 13196/1992, 14619/1996). Der Wiederaufnahmsantrag enthält keine neuen Tatsachen und Beweismittel. Behauptet wird vielmehr das Vorliegen einer unrichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. Anh. 5/1950 ausgesprochen hat, ausgeschlossen (vgl. auch VfSlg. 12993/1992, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu B344/98 protokollierten Verfahrens war daher zurückzuweisen.

III. Mit einem - rechtzeitig - am 27. Juli 2000 zur Post gegebenen und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten weiteren Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Da der vorliegende Fall nicht nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, war dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VerfGG 1953 stattzugeben.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §538 Abs1 iVm. §530 Abs1 ZPO und §§34 ff. VerfGG 1953 sowie §87 Abs3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.