Constitutional complaint dismissed because the applicant withdrew the complaint by declaring themselves sued out.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's complaint against a regional government decision denying a nature conservation permit. The applicant later submitted a declaration stating they considered themselves sued out, which the court interpreted as a withdrawal of the complaint. Consequently, the proceedings were terminated without a substantive ruling on the underlying administrative dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 86, 88 VerfGG 1953: A complaint is deemed withdrawn if the applicant declares they consider themselves sued out, terminating the procedure without a decision on the merits.
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KI-generiertVolltext
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. Februar 1999 wurde dem Bund, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gemäß §§6 lith, 27 Abs6, 40 Abs1 und 41 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 idF LGBl. Nr. 78/1998, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeaufschüttung im Gebiet der Gemeinde Radfeld zum Zweck der späteren Errichtung einer LKW-Mautstelle versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat die Tiroler Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.
1.2. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2000 legte der Bund einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 2000 vor, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Geländeaufschüttung zur Errichtung der Hauptmautstelle Radfeld an der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet Radfeld erteilt wird. Gleichzeitig teilte der Bund mit, dass er durch die nunmehrige Erteilung der Bewilligung klaglos gestellt worden sei, und begehrte den Ersatz der Verfahrenskosten.
2. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Klaglosstellung iSd §86 VerfGG 1953 vorliegt, hat der Bund durch die Abgabe der Erklärung, er erachte sich als klaglos gestellt, seinen Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15.180/1998).
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
3. Eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt, zumal sie den Antrag der ASFINAG, das ursprüngliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung neuerlich zu beurteilen und die Bewilligung zu erteilen, aufgrund der geänderten Rechtslage (Erlassung der Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung) als neuen Antrag werten konnte.
Es liegt somit kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG 1953 vor, weshalb Kosten nicht zuzusprechen waren (vgl. VfSlg. 9115/1981, 12.254/1990, 15.180/1998).