Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1129/99 ECLI:AT:VFGH:2000:B1129.1999 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because the applicant withdrew the complaint by declaring themselves sued out.

Geschäftsnummer B1129/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the applicant's complaint against a regional government decision denying a nature conservation permit. The applicant later submitted a declaration stating they considered themselves sued out, which the court interpreted as a withdrawal of the complaint. Consequently, the proceedings were terminated without a substantive ruling on the underlying administrative dispute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 86, 88 VerfGG 1953: A complaint is deemed withdrawn if the applicant declares they consider themselves sued out, terminating the procedure without a decision on the merits.

Schlagwörter

KI-generiert
withdrawal of complaint sued out declaration Constitutional complaint procedural termination nature conservation permit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 86 VerfGG 1953
§ 88 VerfGG 1953
§ 19 Abs. 3 Z. 3 VerfGG 1953
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 5292/1966
VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15.180/1998).
VfSlg. 9078/1981
VfSlg. 9340/1982
VfSlg. 15.180/1998
VfSlg. 9115/1981
VfSlg. 9115/1981, 12.254/1990, 15.180/1998).
VfSlg. 12.254/1990

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. Februar 1999 wurde dem Bund, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gemäß §§6 lith, 27 Abs6, 40 Abs1 und 41 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 idF LGBl. Nr. 78/1998, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeaufschüttung im Gebiet der Gemeinde Radfeld zum Zweck der späteren Errichtung einer LKW-Mautstelle versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat die Tiroler Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

1.2. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2000 legte der Bund einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 2000 vor, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Geländeaufschüttung zur Errichtung der Hauptmautstelle Radfeld an der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet Radfeld erteilt wird. Gleichzeitig teilte der Bund mit, dass er durch die nunmehrige Erteilung der Bewilligung klaglos gestellt worden sei, und begehrte den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Klaglosstellung iSd §86 VerfGG 1953 vorliegt, hat der Bund durch die Abgabe der Erklärung, er erachte sich als klaglos gestellt, seinen Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15.180/1998).

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

3. Eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt, zumal sie den Antrag der ASFINAG, das ursprüngliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung neuerlich zu beurteilen und die Bewilligung zu erteilen, aufgrund der geänderten Rechtslage (Erlassung der Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung) als neuen Antrag werten konnte.

Es liegt somit kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG 1953 vor, weshalb Kosten nicht zuzusprechen waren (vgl. VfSlg. 9115/1981, 12.254/1990, 15.180/1998).