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B2602/97 ECLI:AT:VFGH:2000:B2602.1997 KI-generiert

Constitutional court announces hearing order for constitutional complaint regarding unconstitutional radio law application.

Geschäftsnummer B2602/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court ordered a hearing to examine a constitutional complaint filed by a company against a regional radio licensing decision. The applicants argued their rights were violated by the application of a specific provision in the Regional Radio Act deemed unconstitutional. The court decided to hold a hearing to formally review the constitutionality of the contested legal provision before ruling on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: A constitutional complaint regarding the application of an unconstitutional law must be heard to determine the validity of the administrative act.

Schlagwörter

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Constitutional Court Constitutional Complaint Regional Radio Act Unconstitutional Law Hearing Order Administrative Decision Radio Licensing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VerfGG 1953
§ 88 VerfGG 1953
§ 27 VerfGG 1953
Art144 B-VG
die J GmbH (protokolliert zu B2602/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Art140 Abs1 B-VG
Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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G175-266/99
Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl.

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Volltext

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit

S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 19. September 1997, Z611.700/39-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Antrag der W S, gestellt als "J GmbH in Gründung", auf "Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk mit Standort Wien" für bestimmte näher bezeichnete Frequenzen gemäß §10 Abs1 iVm. Abs3, 4 und 7 und §19 Abs1 Z2 RRG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erheben 1. W S und 2. die J GmbH (protokolliert zu B2602/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. In der Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Da nur der Zuspruch der regelmäßig anfallenden Kosten im Sinne des §27 VerfGG 1953 beantragt wurde, war ein Streitgenossenzuschlag mangels Verzeichnung nicht zu berücksichtigen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.