Constitutional court announces administrative decisions void due to application of unconstitutional broadcasting law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court declared the applicant's complaint admissible and the contested administrative decisions void because they relied on an unconstitutional provision of the Regional Radio Act. The court initiated a review of Section 13 of the Act, which it found to violate constitutional principles regarding local radio licensing. Consequently, the decisions were annulled without a public hearing, and the state was ordered to pay the applicant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 1 B-VG; § 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG 1953: Administrative decisions based on unconstitutional statutory provisions are void and must be annulled by the Constitutional Court upon finding the underlying law invalid.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
1. Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
2. Die Bescheide werden aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit
S 33.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheiden vom 19. September 1997, Zlen. 611.211/18-RRB/97, 611.376/18-RRB/97, 611.412/25-RRB/97, 611.461/22-RRB/97, 611.539/19-RRB/97 und 611.700/50-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde die "namens der im Lizenzerteilungsfall zu gründenden Gesellschaften ..." gestellten Anträge der D GmbH Co KG auf Erteilung von Sendelizenzen für lokalen Hörfunk für die Versorgungsgebiete Klagenfurt über die Frequenz Klagenfurt 3, Linz über die Frequenz Linz 2, Salzburg über die Frequenz Salzburg Stadt, Graz über die Frequenz Graz 4, Innsbruck über die Frequenz Innsbruck 2 und Wien über die Frequenzen Wien 1, 2 und 3 gemäß §19 Abs1 und 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. 1993/506 idF BGBl. I 1997/41, abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhebt die D GmbH Co KG (protokolliert zu B2504-2509/97) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. In der Beschwerde wird die Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die beschwerdeführende Partei wurde in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VerfGG 1953 regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.