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B2590/97 ECLI:AT:VFGH:2000:B2590.1997 KI-generiert

Constitutional court annuls appeal decision due to application of an unconstitutional regulation by the wrong senate.

Geschäftsnummer B2590/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the appealed appeal decision because it was issued by a senate established under an unconstitutional regulation. The complainant argued that her rights were violated by this application of a lawless authority, which the court confirmed based on prior rulings declaring the specific administrative distribution rules invalid. Consequently, the decision was overturned, and the state was ordered to cover the legal costs incurred.

Legislator-Regeste

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§ 18 VwGG 1985; Art. 17 ust. 1 k.r.s.: A decision rendered by a senate established under an unconstitutional regulation is void, and the complainant's rights are violated by such an application.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation administrative senate void decision rights violation costs of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 VwGG 1985
Art. 17 ust. 1 k.r.s.
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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Erk. G19/99 vom 10. März 2000
Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Entscheidungsgründe jener beiden Erkenntnisse, die in den anläßlich der vorliegenden Beschwerdesache eingeleiteten Prüfungsverfahren gefällt wurden, nämlich des Erk. G19/99 vom 10. März 2000 (betr.
Erk. V67/00 vom 27. September 2000
die Aufhebung des §18 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 als verfassungswidrig) sowie des Erk. V67/00 vom 27. September 2000 (betr.

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Entscheidungsgründe jener beiden Erkenntnisse, die in den anläßlich der vorliegenden Beschwerdesache eingeleiteten Prüfungsverfahren gefällt wurden, nämlich des Erk. G19/99 vom 10. März 2000 (betr. die Aufhebung des §18 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 als verfassungswidrig) sowie des Erk. V67/00 vom 27. September 2000 (betr. die Feststellung, daß der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" in der ab 1. April 1997 geltenden "2. Ausgabe" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war).

Der mit dieser Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid war von jenem Senat der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr: Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) erlassen worden, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erk. V67/00 als gesetzwidrig festgestellt worden ist; die personelle Zusammensetzung des Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird.

II. 1. Aus dem eben Gesagten folgt, daß die belangte Berufungskommission eine gesetzwidrige Verordnungsstelle angewendet hat. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, weil eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3000 S enthalten.

III. Dieses Erkenntnis wurde gem. §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.