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B2071/99 ECLI:AT:VFGH:2001:B2071.1999 KI-generiert

Constitutional court declares hotel permit denial based on invalid neighbor exclusion law unconstitutional and orders permit.

Geschäftsnummer B2071/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court declared the Constitutional Court's decision to uphold the neighbor's appeal against the hotel permit application. The court found that the relevant statutory provision excluding neighbors from simplified procedures violated constitutional rights. Consequently, the administrative decision denying the permit was revoked due to the application of this unconstitutional law.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: The Constitutional Court must examine the constitutionality of a general norm applied by an authority if a complaint is filed, and if such a norm is found unconstitutional, administrative decisions based on it must be revoked.

Schlagwörter

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Constitutional Court review unconstitutional administrative act neighbor exclusion procedure simplified permit approval revocation of decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 17a VerfGG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VerfGG
§66 Abs4 AVG
Art144 Abs1 B-VG
Art140 Abs1 B-VG
Juni 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte am 13. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels auf den Grundstücken 782/1 und 792, KG Loipersdorf. Die Beschwerdeführer betreiben - in unmittelbarer Nähe des eben erwähnten Projekts - selbst Hotels.

Die gewerbebehördliche Genehmigung wurde der beteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 21. Juli 1999, Zl. 4.1-25/99, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG 1991 idgF iVm §359b Abs1 GewO 1994 idgF im wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §359b GewO 1994 keine Parteistellung zukäme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Steiermark hat als belangte Behörde innerhalb der ihm gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Die beteiligte Partei erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, der vorliegenden Beschwerde "den Erfolg zu versagen" und tritt mit ins Einzelne gehender Begründung den Beschwerdebehauptungen entgegen.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 30. Juni 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, ein.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G87/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, verfassungswidrig war.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 63/1997, - wie in dem zu G87/00 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren ausführlich dargelegt wurde - angewendet. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzesprüfungserkenntnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der nunmehr aufgehobenen Gesetzesstelle für die Beschwerdeführer als nachteilig erweist.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.