Annulment of administrative sanction for driving offense due to retroactive effect of constitutional invalidation of FSG § 37 para 5
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the contested administrative decision, ruling in favor of the complainant, and ordered the Federal Ministry of Transport, Innovation and Technology to pay process costs of S 29,500 within 14 days. The case involved a constitutional complaint against a decision by an independent administrative senate that had convicted the complainant for a violation of § 14 para 8 of the Driver’s License Act (FSG) pursuant to § 37a FSG. The decisive legal basis was the Court’s prior recognition, in a separate constitutional review proceeding, that the wording “§ 21 and” in § 37 para 5 FSG was unconstitutional; under Article 140 para 7 of the Federal Constitutional Law, this annulment applied retroactively to all cases pending before the non-public deliberation in the review procedure, including the present complaint. Consequently, the application of the void norm constituted a violation of the complainant’s constitutionally guaranteed rights, necessitating the annulment of the administrative decision without an oral hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 13 Abs. 1 B-VG: The revocation of a law by the Constitutional Court has retroactive effect on the specific case, requiring the annulment of administrative decisions based on the now-invalid norm.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis for deciding the complaint without a public oral hearing.
Basis for the determination and award of process costs to the complainant.
Volltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. April 1999, mit dem der Beschwerdeführer ua. wegen Übertretung des §14 Abs8 FSG gemäß §37a FSG zu einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.
In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof macht er die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001, G159/00 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 1998/2, als verfassungswidrig auf.
II. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1987, 11711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G159/00 ua. fand am 12. Juni 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 29. April 1999 ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Der Beschwerdeführer wurde in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung verletzt, weil die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat und es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war (vgl. zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-
enthalten.