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B337/01 ECLI:AT:VFGH:2001:B337.2001 KI-generiert

Constitutional complaint against interim suspension of public procurement award; withdrawal due to mootness after final rejection of review

Geschäftsnummer B337/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the proceedings and awarded no costs, leaving the procedural posture without a substantive ruling on the merits. The dispute concerned a public procurement matter where a contracting authority challenged an interim order issued by the Federal Procurement Office, which had suspended the award of a contract pending the outcome of a review procedure. The complainant voluntarily withdrew the constitutional complaint because the underlying administrative review concluded with a rejection of the bid protest, rendering the interim order legally void. The court relied on Article 144 of the Federal Constitutional Law and Section 88 of the Constitutional Court Act, determining that costs are only recoverable upon a successful judgment (annulment of the challenged act) or formal "satisfaction of the claim" (Klaglosstellung) via formal repeal by the responsible authority; since the complainant did not obtain either outcome, no costs were awarded, and the decision was rendered without further public hearing.

Legislator-Regeste

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§ 88 VerfGG; § 19 Abs 3 Z 3 VerfGG: A complaint is inadmissible and costs are not payable if the challenged administrative act ceases to have legal effect due to the termination of the underlying procedure, provided the authority has not formally revoked the act.

Schlagwörter

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withdrawal of complaint interim order validity termination of review procedure formal revocation requirement costs in constitutional proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG
Art 144 B-VG
§ 116 Abs 1, 3 bis 5 BVergG
Art144 B-VG
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 5441/1966
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966).

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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 erließ das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zum 15. März 2001, bei sonstiger Exekution untersagt wurde (§116 Abs1, 3 bis 5 BVergG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Auftraggeber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2001 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück. Begründend führte sie aus, daß das Nachprüfungsverfahren, in dem die bekämpfte einstweilige Verfügung erlassen wurde, mit dem den Nachprüfungsantrag eines Bieters zurückweisenden Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19. März 2001 beendet wurde. Damit sei auch der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten und die beschwerdeführende Partei somit klaglos gestellt.

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Kosten waren nicht zuzusprechen.

Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VerfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.