Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B325/01 ECLI:AT:VFGH:2001:B325.2001 KI-generiert

Constitutional court lacks jurisdiction over complaints regarding alleged police misconduct or administrative coercion.

Geschäftsnummer B325/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's petition alleging intimidation, insult, and unlawful detention by a Gendarmerie officer. The court determined it lacks jurisdiction to adjudicate claims of attempted arrest or personal insults under Article 144 of the Constitution. Furthermore, complaints against direct administrative coercion fall outside its competence as established by Article 129a(1)(2) of the Constitution and the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 67c Abs. 1 AVG: The Constitutional Court is not competent to decide on complaints regarding alleged intended arrests, insults, or direct administrative coercion.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction Gendarmerie misconduct administrative coercion unlawful detention procedural inadmissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG
§ 67c Abs. 1 AVG
§ 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a VerfGG
Art144 B-VG
Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über eine - behauptete - beabsichtigte Festnahme oder Beleidigung zu entscheiden.
§67c Abs1 AVG
Art129a Abs1 Z2 B-VG und §67c Abs1 AVG; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 12.644/1991
auch VfSlg. 12.644/1991).

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Volltext

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die vorliegende - selbstverfaßte - Eingabe richtet sich gegen "eine beängstigende Handlung der Gendarmerie Ferlach". Der Einschreiter habe erfahren, daß ein Gendarmeriebeamter nach ihm gefragt und ihn (in Abwesenheit) beleidigt habe, weiters habe ihn der Gendarmeriebeamte "auf den Gendarmerieposten Ferlach schaffen und grundlos gefangennehmen" wollen.

Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über eine - behauptete - beabsichtigte Festnahme oder Beleidigung zu entscheiden.

Auch zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig (s. Art129a Abs1 Z2 B-VG und §67c Abs1 AVG; vgl. auch VfSlg. 12.644/1991).

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.