Constitutional complaint dismissed due to complainant's death with no successor for highest personal rights.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court terminated the proceedings against the Salzburg Regional Government's refusal to appoint the complainant to a school leadership position. The complainant had died before the court could rule, and no legal entity continued her rights regarding this specific administrative act. Since the contested decision affected only her highest personal sphere, no successor could inherit the claim, necessitating the dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG; A constitutional complaint must be terminated if the complainant dies and no legal entity continues their rights in the highest personal sphere affected by the contested administrative act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung:
Die am 6. September 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2000, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Landesberufsschule 2 in Salzburg keine Folge gegeben wurde.
Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2001 wurde der Verfassungsgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2001 verstorben ist.
Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).
Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin. Da diesbezüglich eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.