Constitutional complaint dismissed because the applicant must first sue at the labor court for a pension denial.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to file a constitutional complaint against a pension denial. The applicant had previously had their invalidity pension claim rejected and, within a year, filed a new claim without proving a significant change in health status. The court held that the applicant must first exhaust the ordinary legal remedy by filing a lawsuit at the labor and social court, as a constitutional complaint is only viable if the applicant can demonstrate a fundamental violation of the constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 362 Abs 1 ASVG; § 68 ASGG; Art 140 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant can be expected to obtain a favorable outcome by first filing a lawsuit at the ordinary court, as the ordinary remedy is the prerequisite for constitutional review.
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KI-generiertVolltext
Dem Antrag des E S, ..., auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 8.6.2001, Z LAW-1357 25025/1 01, wird keine Folge gegeben.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem der neuerliche Antrag des Einschreiters auf Gewährung einer Invaliditätspension gem. §362 ASVG zurückgewiesen wurde.
Gem. §362 Abs1 ASVG ist für den Fall, daß die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente abgewiesen wurde und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung ein neuer Antrag auf Zuerkennung der Versehrtenrente eingebracht worden ist, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist, dieser Antrag zurückzuweisen. Gegen einen solchen zurückweisenden Bescheid eröffnet §68 ASGG die Klagsmöglichkeit an das Arbeits- und Sozialgericht, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft macht. Eine Sachentscheidung des Versicherungsträgers ist im Geltungsbereich des §68 ASGG nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klagsweges (vgl. OGH 23.10.1990, 10 Ob S 337/90 = SSV-NF 4/133).
Dem Einschreiter steht daher zur Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung der PV der Arbeiter die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien offen. Wenn er gegen eine von den Gerichten anzuwendende Gesetzesbestimmung Bedenken ob dem Grunde ihrer Verfassungswidrigkeit hegt, so kann er bei dem in zweiter Instanz zuständigen Gericht eine entsprechende Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. Art140 B-VG). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.