Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B690/01 ua ECLI:AT:VFGH:2001:B690.2001 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint due to failure to disclose date of service of contested administrative decisions

Geschäftsnummer B690/01 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the applicant's motion for legal aid, leaving the administrative tribunal's prior rulings in force. The dispute concerned the applicant's request for procedural assistance to file a constitutional complaint against decisions by an independent administrative senate, which had rejected her appeals in proceedings for violations of the Foreigners Act as late and denied her initial legal aid applications. The Court held that the motion for legal aid was inadmissible because the applicant failed to comply with the specific order to disclose the date of service of the contested administrative decisions within the four-week improvement period prescribed under §§ 66, 84, and 85 of the Code of Civil Procedure in conjunction with § 35(1) of the Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§§ 66, 84, 85 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG: A request for procedural assistance is rejected if the applicant fails to fulfill improvement orders, such as providing the date of service of the contested decision.

Schlagwörter

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procedural assistance improvement order service date constitutional court administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 66, 84, 85 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9675/1983
VfSlg. 9675/1983, 12.907/1991).
12.907/1991

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Volltext

Der Antrag der H P, ..., ihr für die Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch genannten Bescheide, mit der jeweils die von ihr erhobene Berufung in Verfahren wegen Übertretung des AuslBG als verspätet zurückgewiesen bzw. die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sind.

Mit Schreiben vom 7.5.2001 - zugestellt durch Hinterlegung am 10.5.2001 - wurde die Einschreiterin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit dem beigelegten Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden sollte. Weiters wurde die Antragstellerin mit demselben Schreiben aufgefordert, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Da die Einschreiterin innerhalb der gesetzten Frist das Zustelldatum der angefochtenen Bescheide nicht bekannt gegeben und somit den Verbesserungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9675/1983, 12.907/1991).