Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1616/00 ECLI:AT:VFGH:2001:B1616.2000 KI-generiert

Contribution order revoked by Constitutional Court due to application of unconstitutional regulations.

Geschäftsnummer B1616/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court revoked the administrative order compelling a contribution to the Chamber of Economic Trustees' provident fund. The applicant argued their rights were violated because the order relied on regulations declared unconstitutional in a related pending case. The court held that the unconstitutional regulations were not in force at the time of the applicant's case, rendering the order void.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 4 B-VG; Art. 139 Abs. 6 B-VG: A decision declaring a regulation unconstitutional applies retroactively to all cases pending before the Constitutional Court at the start of the non-public deliberation, invalidating administrative acts based on such regulations.

Schlagwörter

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Constitutional Court unconstitutional regulations retroactive effect provident fund contribution administrative order revocation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 4 B-VG
Art. 139 Abs. 6 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art139 Abs6 B-VG
Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt der Ausspruch, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, auf den Anlaßfall zurück.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.616/1985
VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).
VfSlg. 10.736/1985
VfSlg. 10.954/1986

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in bestimmter Höhe unter Anwendung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung vorgeschrieben.

2. Aus Anlaß von beim Verfassungsgerichtshof zu Z B1587/00, B1588/00, B1615/00 und B1666/00 protokollierten Beschwerden hatte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10.3.2001 Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung eingeleitet.

3. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V32-39/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita iVm Abs4 B-VG ausgesprochen, daß die gesamte Satzung und die gesamte Beitragsordnung gesetzwidrig waren, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten.

4. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt der Ausspruch, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

4.1. Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).

4.2. Der Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, fand am 19. Juni 2001 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6.10.2000 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

5. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig erkannten Verordnungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt.

6. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.