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B1047/01 ECLI:AT:VFGH:2001:B1047.2001 KI-generiert

Constitutional complaint against permit conditions: rejection of cumulative administrative requirements and inadmissibility of conditional legal aid application

Geschäftsnummer B1047/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint for lack of sufficient prospect of success and rejected the secondary complainant's conditional application for legal aid. The dispute concerned a complaint challenging an administrative decision based on alleged violations of fundamental rights, including property, freedom of establishment, and ECHR provisions, as well as claims that the underlying immigration legislation was unconstitutional. The Court determined that the alleged rights infringements stemmed primarily from the incorrect application of simple law rather than requiring specific constitutional reasoning, and that the assertion that the cumulative requirement for multiple permits under § 4 (3) No. 7 of the Foreigners' Act was unconstitutional lacked sufficient likelihood of success; consequently, the prior administrative decision remained in force. Regarding the legal aid request, the Court held that the application was inadmissible because it was formulated as an alternative condition contingent on the Court's specific legal interpretation of the complainants' status as a single unitary party, which is prohibited. The decision rests on Article 144 (2) of the Federal Constitutional Law regarding the rejection of non-promising constitutional complaints and established case law on the inadmissibility of conditional procedural applications.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z. 1 VerfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks sufficient prospects of success or does not require specific constitutional clarification, and a conditional fee waiver request is inadmissible if it depends on a specific judicial decision.

Schlagwörter

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constitutional complaint lack of success prospects conditional fee waiver ordinary law misapplication constitutional clarification requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z. 1 VerfGG
Art144 Abs2 B-VG
Art3 EMRK
Art8 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.196/1984
VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 u.v.a.).
VfSlg. 12.722/1991
VfSlg. 13.866/1994
VfSlg. 14.956/1997

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der "Eventualantrag" des Zweitbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf

"Beachtung des Sachlichkeitsgebots, Beachtung des Willkürverbots, Privatautonomie, Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums, völkerrechtskonforme Gesetzeslage, gemeinschaftsrechtskonforme Gesetzeslage, verfassungskonforme Gesetzeslage, gesetzeskonforme Verordnungslage, Arbeit, verfassungskonforme Gesetzeslage, Schutz von (wohl gemeint: vor)inhumaner Behandlung nach Art3 EMRK, Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK, Erwerbsfreiheit als aufenthaltsberechtigtes Kind eines assoziationsintetgrierten türkischen Arbeitnehmers, Aufenthaltsrecht nach der UN-Kinderrechtskonvention, Aufenthaltsrecht nach Art24 EU-Charta der Grundrechte".

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (Wortfolgen in §4 Abs3 Z7 AuslBG) behauptet wird, läßt ihr Vorbringen angesichts des Umstands, daß es von Verfassungs wegen nicht unzulässig ist, für ein bestimmtes Verhalten verschiedene Genehmigungen kumulativ vorzusehen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, ohne daß es einer Prüfung der Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin bedurft hätte (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

II. 1. In der vorliegenden Beschwerde wird des weiteren ausgeführt, daß die Beschwerdeführer von der "Gebühreneinheit ihrer Eingabe aus(gehen)(einheitliche Streitpartei), die sie auch als einheitliche Streitpartei entrichten". "In eventu" ersuche der Zweitbeschwerdeführer um Bewilligung der Verfahrenshilfe "im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren".

2. Dieser "Eventualantrag", der nur für den Fall gestellt wird, daß die beiden Beschwerdeführer nicht als "einheitliche Streitpartei" anzusehen seien, ist im Hinblick darauf unzulässig, daß er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 u.v.a.).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.