Constitutional court dismisses execution request by non-party for enforcement of prior judgment regarding prison food package.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected an application by a prisoner to execute a previous judgment regarding his right to receive a food package. The applicant, currently incarcerated, argued that the prison administration violated his rights by denying the package and failing to provide reasons for the refusal. The court dismissed the request because the applicant was not a party to the original constitutional case and the judgment's declaration of invalidity did not create an enforceable title for him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 146 Abs. 2 B-VG; Art. 136 Abs. 1 B-VG: A request for the execution of a constitutional court judgment is inadmissible if the applicant was not a party to the original proceedings and the judgment does not contain a binding decision enforceable against third parties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 2.7.2001 bringt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter eine "Anregung zur Einbringung eines Antrages zur Exekution eines Erkenntnisses gemäss Art146 Abs2 B-VG" ein.
Dazu führt er aus, daß er sich derzeit in der Justizanstalt Garsten in Haft befinde. Die Justizanstalt habe alle Strafgefangenen vom Empfang eines Lebensmittelpaketes gem. §91 Abs2 StVG ausgeschlossen. Sein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme sei zweimal abgewiesen worden; eine schriftliche Ausfertigung der Begründung sei ihm trotz Verlangen nicht übermittelt worden. Die Leitung der Justizanstalt Garsten als Strafvollzugsbehörde 1. Instanz habe sein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung einer Ausnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §91 Abs3 letzter Satz StVG verletzt, weshalb er anrege, der Verfassungsgerichtshof möge gem. Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten den Antrag zur Exekution des Erkenntnisses B374/99 vom 13.10.1999 stellen.
2. Die Eingabe ist unzulässig:
Mit dem zitierten Erkenntnis vom 13.10.1999, B374/99, wurde ein Bescheid des Bundesministers für Justiz aufgehoben, mit dem dieser das Ansuchen eines Insassen der Justizanstalt Garsten um ausnahmsweise Genehmigung des Empfangs eines Lebensmittelpaketes in letzter Instanz zurückgewiesen hatte. Der nunmehrige Einschreiter war weder Bescheidadressat noch Beschwerdeführer im hg. Verfahren B374/99.
Abgesehen davon, daß sich ein Erkenntnis, das die Aufhebung eines Bescheides ausspricht, in diesem Ausspruch erschöpft, eine Exekution daher insoweit bereits begrifflich nicht möglich ist (vgl. VfSlg. 15205/1998), ist der Einschreiter gar nicht berechtigt, eine Exekutionsführung zu beantragen, da er nicht Partei des fraglichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens war.
3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.