Constitutional complaint dismissed as moot because the challenged order was revoked by the bar association committee.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court declared the complaint moot and terminated the proceedings because the challenged order was revoked by the committee. The committee had originally issued an order under §23 RAO requiring the complainant to provide information to a temporary substitute, but later lifted this order on its own initiative, citing that the original decision was made by an incompetent body. The complainant argued that a new order with identical content rendered him not claimless, but the court held that the revolution equated to a claimless status under §88 VerfGG 1953. Consequently, the court dismissed the complaint as having lost its subject matter and ordered the bar association to pay the specified process costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86 VerfGG; § 88 VerfGG 1953: A constitutional complaint is deemed moot and the proceedings must be terminated if the specific administrative act or order challenged is subsequently revoked or lifted by the competent authority, thereby rendering the complainant claimless.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
I. 1. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2001 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die als Bescheid zu wertende Weisung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 14. Dezember 2000, mit welcher der Beschwerdeführer angehalten wurde, dem für ihn bestellten mittlerweiligen Stellvertreter alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zurückgewiesen.
2. Am 3. April 2001 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ein, in dem mitgeteilt wurde, daß der Ausschuß in seiner Sitzung vom 15. März 2001 den Bescheid vom 14. Dezember 2000, mit welchem dem Beschwerdeführer die erwähnte Weisung gemäß §23 RAO erteilt wurde, von Amts wegen aufgehoben hat, weil dieser Bescheid von einer unzuständigen Behörde - nämlich dem Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer - erlassen wurde.
3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18. April 2001 mit, daß er sich nicht für klaglos gestellt erachtet, weil der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlassen habe, der sich inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid deckt. Der Beschwerdeführer beantragt die in der Bescheidbeschwerde verzeichneten Kosten in der Höhe von S 20.500,-.
II. 1. Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 erteilten Weisung ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VerfGG einzustellen ist.
2. Die Aufhebung des Bescheides kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG 1953 gleich. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-
enthalten.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.