Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1587/01 ECLI:AT:VFGH:2002:B1587.2001 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of specific request to revoke the contested administrative decision.

Geschäftsnummer B1587/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint filed by the District Chief Executive against the Independent Administrative Board's decision to adjust the private hunting area. The complainant argued the area was arbitrarily enlarged but failed to explicitly request the revocation of the contested decision. The court ruled that without a specific request for revocation, the complaint lacks a necessary substantive element and is inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 87 Abs 1 VfGG; § 15 Abs 2 VfGG: A constitutional complaint must contain a specific request for the revocation of the contested decision; the absence of this request constitutes a substantive defect rendering the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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constitutional complaint specific request requirement inadmissible complaint revocation of decision substantive defect VfGG procedural rules administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 87 Abs 1 VfGG
§ 15 Abs 2 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
Art 144 Abs 1 B-VG
§87 Abs1 VfGG
§15 Abs2 VfGG
Gemäß §15 Abs2 VfGG hat die Beschwerdeschrift daher ua.
§18 VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 12.442/1990
VfSlg 14.510/1996
VfSlg 15.289/1998

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Oktober 2001, mit welchem die Eigenjagd des Berufungswerbers - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Mai 2001 - gemäß §11 Kärntner Jagdgesetz 2000 durch näher bezeichnete Grundflächen abgerundet wurde. In der als "Beschwerde wegen Willkür durch den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten" bezeichneten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes durch die ergangene Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates willkürlich und im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergrößert worden sei. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wird nicht begehrt.

2. Nach §87 Abs1 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat die Beschwerdeschrift daher ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach ständiger Rechtsprechung nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen).

3. Da sich die erhobene Beschwerde aus diesen Erwägungen als unzulässig erweist, war sie - mit einem gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß - zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine weitere Prüfung der Beschwerde dahin, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen, entbehrlich.