Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1161/99 ECLI:AT:VFGH:2002:B1161.1999 KI-generiert

Constitutional court annuls land registry decision due to violation of public oral hearing rights under ECHR Article 6.

Geschäftsnummer B1161/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the administrative decision denying land registry approval because the Land Transport Commission failed to conduct a public oral hearing. The father and son disputed a property transfer, with the Commission rejecting the agreement without a public trial. The court ruled that such proceedings involving core civil rights require a public hearing under ECHR Article 6, overriding the Austrian reservation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 144 B-VG: Administrative proceedings concerning core civil rights require a public oral hearing before an impartial tribunal, and the Austrian reservation to Article 6 of the ECHR is invalid.

Schlagwörter

KI-generiert
ECHR Article 6 public oral hearing civil rights core land registry approval Austrian reservation invalid administrative procedure unfair tribunal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 144 B-VG
§ 4 Abs. 1 iVm § 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
§ 88 VfGG
§ 17 a VfGG
§ 19 Abs. 4 erster Satz und § 19 Abs. 3 Z2 lite VfGG
Art6 EMRK
Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.
Art144 B-VG
Art6 Abs1 EMRK
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Eisenstecken gegen Österreich (Urteil vom 3.10.2000, ÖJZ 2001/7)
Im Fall Eisenstecken gegen Österreich (Urteil vom 3.10.2000, ÖJZ 2001/7) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - von seiner früheren Rechtsprechung abgehend - den österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK ausdrücklich als ungültig angesehen.
VfGH 13.12.2001, B227/99
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).
VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992 und 14109/1995
auch VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992 und 14109/1995).
VwGH 24.01.1991, 89/06/0054
zB VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; VwGH 19.10.2001, 2000/02/0325).
VwGH 19.10.2001, 2000/02/0325
zB VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; VwGH 19.10.2001, 2000/02/0325).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer die mit € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

II. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Vertrag vom 10. Juni 1998 übergab der Vater des Erstbeschwerdeführers die Grundstücke 190/1 und 191/2 aus der Liegenschaft EZ 265 GB Gries i.S. an den Zweitbeschwerdeführer sowie den restlichen Gutsbestand dieser Liegenschaft und die Liegenschaft EZ 130 GB Gries i.S. an den Erstbeschwerdeführer. Im Gegenzug räumte der Erstbeschwerdeführer seinem Vater ein Wohnrecht ein. Die Bezirks-Grundverkehrskommission Innsbruck versagte mit Bescheid vom 21. Juli 1998, der lediglich an den Erstbeschwerdeführer adressiert war, diesem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §4 Abs1 iVm §6 und §25 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996.

2. Die allein vom Erstbeschwerdeführer gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. Mai 1999 - ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erst- als auch dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zulässige - Beschwerde erwogen:

Im Fall Eisenstecken gegen Österreich (Urteil vom 3.10.2000, ÖJZ 2001/7) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - von seiner früheren Rechtsprechung abgehend - den österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK ausdrücklich als ungültig angesehen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).

Die Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK hat zur Folge, daß in Verwaltungsverfahren, in welchen über den "Kernbereich" von civil rights abgesprochen wird, eine (volks)öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Einschränkungen der Öffentlichkeit dürfen hier nur vorgesehen werden, soweit Art6 EMRK dies zuläßt.

Bei Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften steht außer Zweifel, daß es sich um Verfahren handelt, die civil rights in ihrem Kernbereich berühren (VfGH 13.12.2001, B227/99; zur Feststellung, daß grundverkehrsbehördliche Verfahren civil rights berühren, vgl. auch VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992 und 14109/1995).

6. Angesichts dessen war die belangte Behörde daher verpflichtet, gemäß Art6 Abs1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für diese hat - abgesehen von den nach Art6 Abs1 EMRK zulässigen Ausnahmen, welche in diesem Fall nicht vorliegen - der Grundsatz der Volksöffentlichkeit zu gelten.

Da es die Landes-Grundverkehrskommission unterlassen hat, eine (volks)öffentliche Verhandlung durchzuführen, liegt eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK vor. Der angefochtene Bescheid war daher allein schon aus diesem Grund wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

II. 1. Der Zweitbeschwerdeführer hat es unterlassen, die Zustellung des lediglich an den Erstbeschwerdeführer adressierten Bescheides zu verlangen bzw. den Bescheid mit Berufung zu bekämpfen. Der Zweitbeschwerdeführer hätte die Möglichkeit (gehabt), als übergangene Partei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und diesen mittels Berufung zu bekämpfen bzw. auch bei bloßer Kenntnis des Bescheides Berufung zu erheben. Dies aber hat der Zweitbeschwerdeführer unterlassen. Eine übergangene Partei hat jedoch nicht das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifung der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. zB VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; VwGH 19.10.2001, 2000/02/0325).

Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, schon mangels Legitimation zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Verfahrenskosten sind € 327,- an Umsatzsteuer sowie der Ersatz der gemäß §17 a VfGG zu entrichtenden Gebühr von € 181,68 enthalten. Die darüberhinaus geltend gemachten Eingaben- und Beilagengebühren waren nicht zuzusprechen, da sie bereits durch die Pauschalgebühr von € 181,68 gemäß §17 a VfGG abgegolten sind. Da die Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückzuweisen war, ist kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.