Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B549/99 ECLI:AT:VFGH:2002:B549.1999 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order for denying public hearing in civil rights land registry approval case.

Geschäftsnummer B549/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the Land Traffic Commission's decision denying approval for a land contract due to a violation of the right to a public hearing. The applicant argued that the administrative order infringed upon constitutionally guaranteed rights under Article 6 of the ECHR. The court ruled that land registry approvals concerning civil rights require public oral proceedings, and the authority's failure to hold such a hearing necessitated the order's reversal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 144 B-VG: Administrative proceedings concerning the core of civil rights, such as land registry approvals, mandate a public oral hearing before an impartial tribunal, rendering decisions made without such proceedings void.

Schlagwörter

KI-generiert
public hearing requirement civil rights protection administrative order annulment ECHR Article 6 land registry approval

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 144 B-VG
§ 88 VfGG
§ 19 Abs. 4 erster Satz VfGG
§ 6 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
Art6 EMRK
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.
Art144 B-VG
Art6 Abs1 EMRK
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Verfahrenskosten sind € 327,- an Umsatzsteuer sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG zu entrichtenden Gebühr von € 181,68 enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Eisenstecken against Austria (3.10.2000)
VfGH 13.12.2001, B227/99
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).
VfSlg. 11131/1986
auch VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992 und 14109/1995).
VfSlg. 11211/1987
VfSlg. 12074/1989
VfSlg. 13209/1992
VfSlg. 14109/1995

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Superädifikat- und Bestandvertrag vom 8. September 1997 hat die Erstbeschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 674 m2 aus Grundstück 1201 EZ 92 GB Ellmau der Zweitbeschwerdeführerin zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes als Superädifikat auf unbestimmte Zeit in Bestand gegeben. Es wurde vereinbart, daß die Erstbeschwerdeführerin auf die Dauer von 80 Jahren ab Beginn des Bestandsverhältnisses auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichte.

2. Die Bezirks-Grundverkehrskommission Kufstein hat diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 25. Mai 1998 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Der dagegen durch den Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Februar 1999 Folge gegeben und dem Superädifikat- und Bestandvertrag vom 8. September 1997 die Genehmigung versagt. Diese sei nicht zu erteilen, da der Rechtserwerb den öffentlichen Interessen des §6 Abs1 lita Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zuwiderlaufe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im Fall Eisenstecken gegen Österreich (Urteil vom 3.10.2000, ÖJZ 2001/7) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - von seiner früheren Rechtsprechung abgehend - den österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK ausdrücklich als ungültig angesehen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich gehalten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dessen neuer Bewertung des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK zu folgen (siehe VfGH 13.12.2001, B227/99).

Die Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art6 Abs1 EMRK hat zur Folge, daß in Verwaltungsverfahren, in welchen über den "Kernbereich" von civil rights abgesprochen wird, eine (volks)öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Einschränkungen der Öffentlichkeit dürfen hier nur vorgesehen werden, soweit Art6 EMRK dies zuläßt.

Bei Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften steht außer Zweifel, daß es sich um Verfahren handelt, die civil rights in ihrem Kernbereich berühren (VfGH 13.12.2001, B227/99; zur Feststellung, daß grundverkehrsbehördliche Verfahren civil rights berühren, vgl. auch VfSlg. 11131/1986, 11211/1987, 12074/1989, 13209/1992 und 14109/1995).

2. Angesichts dessen war die belangte Behörde daher verpflichtet, gemäß Art6 Abs1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für diese hat - abgesehen von den nach Art6 Abs1 EMRK zulässigen Ausnahmen, welche in diesem Fall nicht vorliegen - der Grundsatz der Volksöffentlichkeit zu gelten.

Da es die Landes-Grundverkehrskommission unterlassen hat, eine (volks)öffentliche Verhandlung durchzuführen, liegt eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK vor. Der angefochtene Bescheid war daher allein schon aus diesem Grund wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Verfahrenskosten sind € 327,- an Umsatzsteuer sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG zu entrichtenden Gebühr von € 181,68 enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.