Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1271/99 ECLI:AT:VFGH:2002:B1271.1999 KI-generiert

Constitutional court annuls social security decision due to application of unconstitutional statutory provision.

Geschäftsnummer B1271/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled a social security authority's decision requiring the payment of employer lump-sum contributions based on a provision later declared unconstitutional. The applicant argued that the application of §53a(1) Z2 of the Social Security Act violated their constitutional rights, while the authority defended the law's validity. The court ruled in favor of the applicant because the specific legal provision applied in the decision had been previously invalidated by the court itself.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; §53a ASVG: The application of a statutory provision declared unconstitutional by the Constitutional Court constitutes a violation of the applicant's rights, necessitating the annulment of the administrative act relying on that provision.

Schlagwörter

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Constitutional Court Social Security Act Unconstitutional Application Annulment of Decision Employer Contributions Constitutional Violation Administrative Act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG.
§19 Abs4 Z3 VfGG
§19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
§53a ASVG
Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - des §53a ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
§5 Abs1 Z2 ASVG
§19a ASVG
§53a Abs1 Z2 ASVG
§53a Abs1 Z2 ASVG in Höhe von insgesamt S 137.750,63 zu entrichten (S 10.834,32 an Unfall-,
Art144 B-VG
Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - des §53a ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.404/1985
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).
G219/01
VfGH declares partial invalidity of ASVG §53a regarding employer contributions for low-wage workers. The court strikes down specific employer contribution clauses while leaving other provisions valid.

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit - im zweiten Rechtsgang ergangenem - Bescheid vom 6. Mai 1999 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet sei, für die bei ihr im Kalenderjahr 1998 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Dienstgeber-Pauschalbeiträge gem. §53a Abs1 Z2 ASVG in Höhe von insgesamt S 137.750,63 zu entrichten (S 10.834,32 an Unfall-,

S 29.794,37 an Kranken- und S 97.121,94 an Pensionsversicherungsbeiträgen).

2. Dagegen erhob die Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung ihrer Pflicht, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich, der dieses Rechtsmittel jedoch mit Bescheid vom 11. Juni 1999 als unbegründet abwies und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - des §53a ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt wird.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 Z2, des §19a sowie des §53a ASVG, je in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (54. Novelle zum ASVG), sowie der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. Juni 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen eingeleitet hat.

6. Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des §53a ASVG, insbesondere dessen Abs1 Z2 und Abs2, als verfassungswidrig aufgehoben, ausgesprochen, daß die ebenfalls in Prüfung genommenen Bestimmungen des §5 Abs1 Z2 sowie des §19a ASVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben würden, und das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen eingestellt.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstellen - nämlich §53a Abs1 Z2 und Abs2 ASVG - angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

9. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.