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B463/01 ua ECLI:AT:VFGH:2002:B463.2001 KI-generiert

Constitutional complaints dismissed for lack of success prospects regarding alleged unconstitutional statutory application.

Geschäftsnummer B463/01 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaints, ruling they lacked a reasonable prospect of success. The applicants alleged rights violations due to the application of §8 of the Foreigners Act, but the Court found their arguments highly improbable based on prior precedent. Consequently, the matter was not treated as a case falling within the Constitutional Court's exclusive jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: Complaints are inadmissible if they lack a reasonable prospect of success or fall under the jurisdiction of the Administrative Court.

Schlagwörter

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lack of success prospects inadmissible complaints unconstitutional statutory application jurisdictional exclusion Foreigners Act §8

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG
§ 8 FSVG
Art144 Abs2 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
§19 Abs3 Z1 VfGG
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§8 FSVG). Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 14. März 2002, G217,218/01, zu dieser Bestimmung läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).