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B514/02 ECLI:AT:VFGH:2002:B514.2002 KI-generiert

Constitutional Court lacks jurisdiction over complaints regarding police notices of fine enforcement, leading to dismissal of legal aid.

Geschäftsnummer B514/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for legal aid to file a complaint against two police notices demanding payment of a fine. The court determined it lacks jurisdiction under Article 144 of the Constitution to review such enforcement notices. Consequently, the legal aid application was denied because the intended constitutional complaint was deemed futile due to this lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 63 Abs. 1 ZPO iVm. Art. 35 Abs. 1 VfGG: The Constitutional Court is not competent to examine complaints against police notices informing a person of the enforceability of a fine and demanding immediate payment; therefore, such complaints are inadmissible and legal aid must be denied.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction police enforcement notices fine payment demand legal aid denial procedural inadmissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 Abs. 1 VfGG
Art144 B-VG
Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof nämlich die Befugnis ein, gegen Mahnungen, mit denen eine Person über die Vollstreckbarkeit einer über sie verhängten Geldstrafe informiert und zur unverzüglichen Bezahlung aufgefordert wird, einzuschreiten.
§63 Abs1 ZPO
Da angesichts dieser Sach- und Rechtslage die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm.
§35 Abs1 VfGG
§35 Abs1 VfGG abzuweisen.

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Volltext

Der in der Rechtssache des Dr. K S gegen zwei Mahnungen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 30. Jänner 2002 und vom 1. Februar 2002, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen zwei Mahnungen der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Neubau, vom 30. Jänner 2002 und vom 1. Februar 2002, mit denen er jeweils unter Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des gegen ihn erlassenen Strafbescheides vom 14. Februar 2001 - neuerlich - zur unverzüglichen Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von S 500,05 bzw. € 36,34 aufgefordert wurde.

Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer Beschwerde, wie sie der Einschreiter beabsichtigt, nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof nämlich die Befugnis ein, gegen Mahnungen, mit denen eine Person über die Vollstreckbarkeit einer über sie verhängten Geldstrafe informiert und zur unverzüglichen Bezahlung aufgefordert wird, einzuschreiten. Eine gegen eine solche Mahnung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wäre wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Da angesichts dieser Sach- und Rechtslage die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen.