Constitutional complaint dismissed for lack of success prospects regarding extradition hindrance under Art 144 B-VG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complaint, ruling it lacked sufficient prospects of success under Article 144(2) of the Constitutional Law. The applicant alleged a violation of the right to equality by the implicit denial of an extradition hindrance derived from Article 2 of the 7th Protocol to the ECHR. The court found the claim implausible because the competent court of appeal had already examined the potential hindrance under the Extradition and Legal Assistance Act, and the Ministry of Justice's review was limited to international law considerations without affecting subjective rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 144 Abs 2 B-VG; Art 1 Abs 1 B-VG; A constitutional complaint is inadmissible if it lacks sufficient prospects of success, as the competent ordinary court has already substantively examined the alleged extradition hindrance and the administrative review was limited to international law criteria.
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KI-generiertVolltext
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973), welche sie (ausschließlich) in der begründungslosen (impliziten) Verneinung eines sich aus Art2 des 7. ZP-EMRK ergebenden Auslieferungshindernisses durch die bekämpfte Erledigung erblickt.
Das Beschwerdevorbringen, welches außer Betracht läßt, daß vor dem Hintergrund des im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, geregelten (ordentlichen) Auslieferungsverfahrens das zuständige Oberlandesgericht (das die nach dem Beschwerdevorbringen tatsächlich maßgebliche Frage der Verwirkung eines Rechtsmittels wegen Abwesenheit des Angeklagten (vgl. EGMR 23. November 1993, "Poitrimol gg. Frankreich", ÖJZ 1994/29 (MRK)) in dem den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsbeschluß vom 8. Mai 2002, 22 Ns 8/02 (vgl. S 23 und 24) als allenfalls unter §19 Z1 ARHG iVm Art6 EMRK subsumierbares Auslieferungshindernis auch tatsächlich geprüft hat) berufen ist, die Zulässigkeit der beantragten Auslieferung zu prüfen, wobei dem Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnet ist, seine subjektiven Rechte umfassend zu verteidigen (vgl. §33 ARHG), und der Bundesminister für Justiz das Auslieferungsersuchen - soweit die Auslieferung vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt wurde (vgl. §34 Abs1 letzter Satz ARHG) - lediglich aus dem Blickwinkel des Völkerrechts prüft, wodurch subjektive Rechte des Betroffenen nicht berührt werden (vgl. Linke, Grundriß des Auslieferungsrechts (1983) 73, sowie - zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht - Vogler, Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren, EuGRZ 1981, 417 (418 ff)), läßt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG), ohne daß abschließend geklärt werden mußte, ob die bekämpfte Erledigung des Bundesministers für Justiz als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den hinsichtlich des Zeitraums über den 23. Mai 2002 hinaus noch unerledigten Antrag, der Beschwerde gem. §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.