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B1379/02 ECLI:AT:VFGH:2002:B1379.2002 KI-generiert

Eligibility for procedural aid in constitutional review of assembly law penalties: sufficiency of applicant’s income and assets to bear litigation costs

Geschäftsnummer B1379/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's motion for procedural aid, thereby denying the opportunity to pursue a constitutional complaint against the underlying administrative penalty. The dispute concerned a challenge to a decision by an independent administrative senate upholding a fine for violations of the 1953 Assembly Act, and the key material fact was the applicant’s asserted financial inability to bear litigation costs. Applying § 63(1) of the Code of Civil Procedure in conjunction with § 35(1) of the Constitutional Court Act, the Court held that the statutory prerequisite for procedural aid—demonstrating an inability to afford procedural costs without compromising necessary subsistence—was not met. The denial was based on the applicant’s reported monthly net income of €1,197, a bank balance of €6,000, and holdings in securities and insurance, which collectively indicated sufficient financial means to self-fund the proceedings.

Legislator-Regeste

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§13 Abs5 AVG, §63 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG, §72 Abs1 ZPO; Eligibility for procedural aid in constitutional review of assembly law penalties: sufficiency of applicant’s income and assets to bear litigation costs: Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2002, Zl. UVS-06//46/5378/2001, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des §2 Abs1 iVm §19 Versammlungsgesetz 1953 iVm §13 Abs5 AVG bestätigt wurde.

Schlagwörter

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§13 Abs5 AVG §63 Abs1 ZPO §35 Abs1 VfGG §72 Abs1 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§13 Abs5 AVG
UVS-06//46/5378/2001, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des §2 Abs1 iVm §19 Versammlungsgesetz 1953 iVm §13 Abs5 AVG bestätigt wurde.
§63 Abs1 ZPO
§35 Abs1 VfGG
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

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Volltext

Der in der Rechtssache des W L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2002, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2002, Zl. UVS-06//46/5378/2001, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des §2 Abs1 iVm §19 Versammlungsgesetz 1953 iVm §13 Abs5 AVG bestätigt wurde.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.197 bezieht, sein Kontostand derzeit € 6.000 beträgt und er über Wertpapiere, einen Bausparvertrag und eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten. Für die Benützung seiner Genossenschaftswohnung zahlt er monatlich € 178.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.