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B1115/02 ECLI:AT:VFGH:2002:B1115.2002 KI-generiert

Constitutional court rejects retrial requests as they lack statutory grounds under ZPO and VerfGG.

Geschäftsnummer B1115/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's requests for retrial of four prior decisions regarding his complaints. The applicant argued that a former Constitutional Court member, who drafted Article 9a of the Constitution, was biased due to his continued service in the Constitutional Service. The court applied civil procedural rules to the retrial request and dismissed it because the applicant failed to cite or substantiate any statutory grounds for retrial.

Legislator-Regeste

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§ 34 VerfGG 1953; § 538 Abs 1 ZPO: A retrial request must be based on specific statutory grounds; failure to cite or substantiate such grounds warrants rejection.

Schlagwörter

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retrial request statutory grounds Constitutional Service bias objection Civil Procedure Code VerfGG 1953 procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 VerfGG 1953
§ 35 Abs 1 VerfGG 1953
§ 538 Abs 1 ZPO
§ 530 Abs 1 ZPO
Art9a B-VG
Ludwig Adamovich als Beamter des Verfassungsdienstes persönlich an der Ausarbeitung des Art9a B-VG, also jener Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als Grund für die behauptete Aussichtslosigkeit der Beschwerden angeführt habe, beteiligt gewesen sei, ergebe in Verbindung mit dem Faktum, dass Dr.
§538 Abs1 ZPO
Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG 1953) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG 1953 auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden.
§530 Abs1 ZPO
Der Antragsteller bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch nicht der Sache nach auf einen solchen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 13.969/1994
Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 13.969/1994).

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Volltext

Die Wiederaufnahmeanträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 4. Juli 2002 begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme der durch die hg. Beschlüsse B671/92 vom 22. Juni 1992, B2019/92 vom 14. Juni 1993, B806/94 vom 13. Juni 1995 und B1498/96 vom 24. September 1996 abgeschlossenen Verfahren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit den genannten Beschlüssen ua. eine Bescheidbeschwerde des Einschreiters zurückgewiesen und die Behandlung dreier Bescheidbeschwerden wegen Aussichtlosigkeit abgelehnt.

2. Der Einschreiter begründet seine Anträge im Wesentlichen folgendermaßen: Der Umstand, dass Dr. Ludwig Adamovich als Beamter des Verfassungsdienstes persönlich an der Ausarbeitung des Art9a B-VG, also jener Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als Grund für die behauptete Aussichtslosigkeit der Beschwerden angeführt habe, beteiligt gewesen sei, ergebe in Verbindung mit dem Faktum, dass Dr. Adamovich auch in seiner Funktion als Verfassungsgerichtshofpräsident dem Verfassungsdienst "dienstfrei gestellt" weiterhin angehört habe, jene Befangenheit eines verfahrensbeteiligten Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs, welche die Wiederaufnahme der Beschwerdesachen rechtfertige.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG 1953) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG 1953 auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für die vorliegenden Wiederaufnahmeanträge zu:

Der Antragsteller bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch nicht der Sache nach auf einen solchen.

4. Die Wiederaufnahmeanträge waren daher gemäß den §§34 VerfGG 1953 und 538 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.