Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1460/02 ECLI:AT:VFGH:2003:B1460.2002 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed due to lack of clear factual description and substantive errors.

Geschäftsnummer B1460/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's complaint for failing to provide a clear factual description and substantive arguments required by law. The court determined that the absence of these essential elements constituted a substantive error rather than a correctable formal defect. Consequently, the application was dismissed without further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 15 Abs 2 VfGG; § 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG: An application to the Constitutional Court lacking a clear factual description and substantive arguments constitutes a substantive error leading to dismissal, not a correctable formal defect.

Schlagwörter

KI-generiert
substantive error factual description constitutional complaint formal defect VfGG requirements dismissal of application procedural clarity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 15 Abs 2 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
§15 Abs2 VfGG
Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 11243/1987
etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar.
13362/1993
11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 18. September 2002 erhob die Einschreiterin "Beschwerde gegen diesbezüglich damit nicht konfrontierte, widerrechtl. unerl. Flächenwidmung,".

2. Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.