Constitutional court dismisses procedural assistance request due to applicant's sufficient income for basic living expenses.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to challenge a regional governor's decision. The court found the applicant's monthly net income of €1,398 sufficient to cover basic living expenses without hardship. Consequently, the statutory requirement for financial inability to bear costs was not met, leading to the denial of aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VerfGG: Procedural assistance is granted only when a party lacks the means to bear litigation costs without impairing necessary subsistence, defined as the income required for a simple standard of living.
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KI-generiertVolltext
Der von W J, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. November 2002, ..., wird abgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich € 1.398,-- (netto) bezieht. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich (oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG).