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B511/03 ECLI:AT:VFGH:2003:B511.2003 KI-generiert

Constitutional Court rejects transfer of case to Administrative Court after denial of procedural assistance application.

Geschäftsnummer B511/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request to transfer the case to the Administrative Court. The applicant had previously applied for procedural assistance to challenge a city court's cost order but was denied this assistance. The court ruled that transfer is only permitted if a complaint filed by a lawyer is rejected, not when the initial request for procedural assistance itself is denied.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG; Transfer of proceedings to the Administrative Court is permissible only upon rejection of a lawyer-filed complaint, not upon denial of a request for procedural assistance before the Constitutional Court.

Schlagwörter

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procedural assistance transfer of proceedings Constitutional Court Administrative Court cost order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG

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Volltext

Der Antrag auf "Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 31. März 2002 beantragte der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, mit dem die Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges näher bestimmt wurden. Mit Beschluß vom 29. April 2003 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab und stellte es dem Einschreiter frei, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Verfügung vom 30. April 2003).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 beantragt der Einschreiter, die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Der Antrag auf Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.