Constitutional court annuls administrative decision due to application of an unconstitutional regulation violating personal freedom.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the administrative decision rejecting the complainant's protest against his detention by the Bergwacht. The court found the complainant's rights violated because the authorities applied a specific regulation declaring the 'Kranebitter Innau' a protected landscape area, which the Constitutional Court had previously declared unconstitutional. Consequently, the decision was overturned, and the state was ordered to pay the complainant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If an administrative decision is based on a provision of law or regulation that has been declared unconstitutional by the Constitutional Court, the decision must be annulled as it violates the complainant's rights.
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KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Februar 2002 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme durch Organe der Bergwacht Tirol wegen Übertretung eines - durch §3 Abs2 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Kranebitter Innau) verfügten - Betretungsverbots als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer und seine Frau waren am 16. März 2001 von zwei Organen der Bergwacht Tirol beim Joggen in der "Kranebitter Innau" angehalten, auf das Betretungsverbot hingewiesen und mit Organstrafverfügung zur Bezahlung von je S 100,- aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hatte die Bezahlung verweigert und ein Absehen von der Strafe - allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung - gemäß §21 VStG begehrt. Da er sich in der Folge geweigert hatte, seine Identität bekannt zu geben, war zunächst seine Festnahme ausgesprochen und etwa eine halbe Stunde später - nach Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers durch den per Mobiltelefon kontaktierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wieder aufgehoben worden. In weiterer Folge hatte sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die beiden Strafbeträge zu bezahlen.
2. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2002 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §3 Abs2 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Boten für Tirol Nr. 1020/1993) von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2003, V93/02, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheids die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Rechtsanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr enthalten.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.