Constitutional court annuls administrative order for applying repealed laws retroactively to pending cases.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled an administrative order compelling membership in a professional pension fund because it relied on laws subsequently declared unconstitutional. The applicant argued that applying these repealed norms violated their rights, while the authority contested the retroactive application. The court ruled that pending cases must be treated as if the invalid laws never existed, thereby invalidating the order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 139 Abs. 6 B-VG: Administrative decisions based on laws or regulations declared unconstitutional must be annulled retroactively to the time the invalid norm was applied, treating the case as if the invalid norm had never been part of the legal order.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,85 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 3. Mai 2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Teilnahme am Pensionsfonds der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ab 1. Juli 2000 verpflichtet sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1.1. Gemäß Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.954/1986, 11.711/1988 uva.).
1.2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren fand am 23. Juni 2003 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 20. Juni 2001 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zu Grunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G8/03, V7/03, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,03 sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 181,68 enthalten.