Constitutional competence to review criminal seizure orders and prosecutorial requests for assumption of jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the applicant’s requests for legal aid to file constitutional complaints and issued no interim orders, ruling that the requests failed to meet the statutory prerequisites for admissibility. The dispute arose from the applicant’s detention in Germany, where he requested legal aid to challenge a seizure order by the Salzburg Regional Court (seizing personal items) and a subsequent request by the Salzburg Public Prosecutor’s Office for the German authorities to assume criminal proceedings for alleged aggravated larceny and document suppression. The Court held that it lacks competence under Article 144 of the Federal Constitution to review the legality of acts of ordinary jurisdiction, specifically judicial orders and prosecutorial acts aimed at initiating criminal proceedings, as these are not subject to constitutional review as administrative decisions or acts by specialized constitutional courts; consequently, the intended legal remedy was deemed manifestly hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 144 B-VG: The Constitutional Court lacks jurisdiction to examine complaints regarding the legality of acts by ordinary courts or prosecutorial authorities intended to initiate criminal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for dismissing the application for legal aid because the intended complaints were manifestly hopeless and did not meet the statutory prerequisites.
Volltext
Die Anträge des A S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden
1. gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17. Oktober 2001, ...,
2. gegen den Beschlagnahmebefehl des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2001, ..., sowie
3. gegen das Schreiben des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2001, ...,
werden a b g e w i e s e n .
Begründung:
1. Der Einschreiter, ein polnischer Staatsangehöriger, befindet sich in Kempten, Deutschland, in Haft.
Mit gesonderten Erledigungen vom 13. September 2001, ..., erließ das Landesgericht Salzburg aus Anlass des gegen den Einschreiter anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls einen Beschlagnahmebefehl und richtete an die Staatsanwaltschaft Kempten das Ersuchen, die in diesem Befehl bezeichneten Gegenstände (darunter die Schuhe des Einschreiters) zu beschlagnahmen.
Mit an die Staatsanwaltschaft Kempten gerichtetem Schreiben vom 17. Oktober 2001, ..., teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg mit, auf die Auslieferung des Einschreiters "aus Zweckmäßigkeitsgründen" zu verzichten, und stellte das Ersuchen, die Strafverfolgung des Einschreiters wegen des genannten Deliktes sowie wegen des Verdachts des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu übernehmen.
2. Der Einschreiter beantragt die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die genannten Erledigungen des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2001 sowie gegen das Ersuchschreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17. Oktober 2001.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz ein, auf Grund von Beschwerden über die Rechtmäßigkeit von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit - wie die hier in Beschwerde gezogenen richterlichen Verfügungen - zu erkennen. Auch sind Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die - wie das Ersuchschreiben vom 17. Oktober 2001 - auf die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens zielen, nicht als Bescheide im Sinne des Art144 B-VG zu qualifizieren (so schon VfSlg. 2047/1950; zuletzt VfSlg. 12.800/1991 mwN).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden gegen die im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Erledigungen erweist sich damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung dieser Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
3. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass - aus dem soeben genannten Grund - den weiteren Begehren des Antragstellers, eine "einstweilige Anordnung" zu erlassen, die Strafsache an das zuständige Gericht "zurückzuverweisen", die beschlagnahmten persönlichen Gegenstände des Antragstellers zurückzustellen, die "Aufhebung" eines näher bezeichneten Urteils der 1. Strafkammer des Landgerichtes Kempten zu erwirken sowie die Überstellung des Antragstellers nach Österreich anzuordnen, nicht entsprochen werden kann.
4. Da die Anträge den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) sohin nicht entsprechen, waren sie abzuweisen.