Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1355/03 ua ECLI:AT:VFGH:2004:B1355.2003 KI-generiert

Constitutional court dismisses application for procedural aid due to non-extendable six-week complaint deadline.

Geschäftsnummer B1355/03 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid to file complaints against a regional court president's decisions. The applicant argued that finding a lawyer willing to draft complaints without an advance fee payment was impossible, seeking an extension of the six-week filing deadline. The court held that this specific deadline is non-extendable under the Civil Procedure Code, leading to the dismissal of the aid application.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 35 VfGG: The six-week deadline for filing complaints to the Constitutional Court is non-extendable by analogy to civil procedure rules, and procedural aid cannot be granted when the underlying claim is time-barred.

Schlagwörter

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procedural aid complaint deadline non-extendable period Constitutional Court advance fee payment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 35 VfGG
Art144 B-VG
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.
§35 VfGG
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 14352/1995
Die Anträge sind daher zurückzuweisen (VfSlg. 14352/1995; VfGH 13.3.2003, B312/03).
VfGH 13.3.2003, B312/03
14352/1995; VfGH 13.3.2003, B312/03).

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Volltext

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

Mit Anträgen vom 1. Oktober 2003 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Wels. Mit Beschluß vom 23. Oktober 2003, B1355,1356/03-2, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab, da die Erhebung von Beschwerden als offenbar aussichtslos erscheine. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, daß es ihm nunmehr freistehe, die Beschwerden binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter am 29. Oktober 2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 (per Fax am selben Tag, im Original am 9. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt) erhob der Antragsteller eine "Fristerstreckungsbitte", da er "bisweilen keinen Anwalt gefunden hat, der ihm die Beschwerde ohne Kostenvorschuss verfasst".

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Die Anträge sind daher zurückzuweisen (VfSlg. 14352/1995; VfGH 13.3.2003, B312/03).

Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.