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B360/04 ECLI:AT:VFGH:2004:B360.2004 KI-generiert

Concurrence of public interest and disproportionate disadvantage required for suspensive effect in disciplinary complaints.

Geschäftsnummer B360/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on a disciplinary decision ordering removal from the medical register. The applicant argued that immediate enforcement would harm third parties and patients, but the court held that suspensive effect requires a disproportionate disadvantage to the applicant themselves, not to others. Since the applicant failed to demonstrate personal harm outweighing the public interest in enforcing the disciplinary sanction, the request was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 VfGG; Suspensive effect in disciplinary complaints requires a disproportionate disadvantage to the complainant and no overriding public interest, not merely potential harm to third parties.

Schlagwörter

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suspensive effect disciplinary sanction disproportionate disadvantage public interest medical register constitutional complaint VfGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 VfGG
§ 85 Abs 2 und 4 VfGG
§§ 136 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 Z 1 Ärztegesetz 1998
§ 139 Abs 1 Z 4 und Abs 4 Ärztegesetz 1998
§85 Abs2 VfGG

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache des Dr. L H, ..., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E E, ..., gegen den Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom 12. Jänner 2004, Zl. DS 12/2002, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e Fo l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wurde über den beschwerdeführenden Arzt gemäß §§136 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 Z1 iVm. §139 Abs1 Z4 und Abs4 Ärztegesetz 1998 die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird auch beantragt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides "auch völlig unbeteiligte Dritte, nämlich die Gläubiger über sein Konkursverfahren im Vermögen" maßgeblich beträfe und dass der Abbruch der Behandlungen einschneidende Konsequenzen für die betroffenen Patienten hätte.

Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Äußerung erstattet.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach §85 Abs2 VfGG kommt es darauf an, dass dem Beschwerdeführer selbst - und nicht etwaigen Dritten - ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, weshalb die Argumentation, dass "insbesonders Dritte Schäden zu gewärtigen [hätten], die auch bei einem allenfalls später aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr gut zu machen sind", ins Leere geht.

Der Beschwerdeführer hat es aber auch unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für seine Person ins Treffen zu führen. Mit dem Vorbringen, dass "öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides […] nicht erkennbar [sind] und […] unverhältnismäßig zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen [wären]", vermag er einen solchen nicht darzutun.

Dem Antrag war somit keine Folge zu geben.