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B1404/02 ECLI:AT:VFGH:2004:B1404.2002 KI-generiert

Constitutional court declares tax deduction clause unconstitutional and overturns administrative decision based on invalid law.

Geschäftsnummer B1404/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court declared the specific provision of the Income Tax Act unconstitutional and set aside the administrative decision denying tax deductions. The applicant argued that expenses for his law degree study should be deductible, while the tax authority relied on a statutory clause excluding such costs. The court ruled that the challenged law violated constitutional principles and, due to retroactive effect, the administrative decision based on it was invalid.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988; Art 140 Abs 7 B-VG: A provision excluding university study costs from tax deductions violates the principle of equality and must be struck down, with the invalidity applying retroactively to pending cases.

Schlagwörter

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unconstitutional tax provision university study costs income tax deduction principle of equality retroactive invalidity administrative decision annulment constitutional review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988
Art 140 Abs 7 B-VG
§ 88 VfGG
§ 19 Abs 4 VfGG
§ 17a VfGG
Art144 B-VG
§16 Abs1 Z10 EStG
Juni 2004, G8-10/04, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl.
Art140 Abs7 B-VG
Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.
§17a VfGG
Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.616/1985
VfSlg. 11.711/1988
VfSlg. 10.404/1985
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).
VfSlg. 10.515/1985
G8-10/04
Juni 2004, G8-10/04, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Zollbeamter beim Zollamt Höchst. Zudem betrieb er in diesem Jahr das ordentliche Diplomstudium der "Rechtswissenschaften" an der Universität Linz.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. August 2002 wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 geltend gemachten Aufwendungen für das genannte Diplomstudium nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, kraft §16 Abs1 Z10 letzter Satz EStG 1988 stellten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar.

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des letzten Satzes des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, geltend gemacht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg legte als belangte Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Verwaltungsakten vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

II. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G8-10/04, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 1999/106 als verfassungswidrig auf.

III. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

2. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfällen (im engeren Sinn), anlässlich derer das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2004. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 11. September 2002 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zu Grunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ua. die mit dem unter Pkt. II. genannten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

5. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.