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B1201/04 ECLI:AT:VFGH:2004:B1201.2004 KI-generiert

Closure of minority language primary school; standing to challenge school organizational measures under constitutional rights

Geschäftsnummer B1201/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the request to transfer the case to the Administrative Court, effectively upholding the appealed administrative decision in favor of the regional government. The case involved a municipality's challenge to a decree ordering the closure of a public primary school due to insufficient enrollment (fewer than 20 students) and its conversion into a branch of a nearby school, where the complainant argued this violated rights guaranteed by the Vienna State Treaty regarding elementary education in the minority language. Ruling that the complaint was inadmissible for lack of standing, the Court held that the complainant lacked standing because applicable school organizational laws do not grant individuals or legal entities the authority to influence school organizational measures, such as determining the organizational form of schools, thereby excluding any possibility of a violation of constitutionally guaranteed rights by the measure directed solely at the municipality as the school maintainer.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 7 Z 2 StVWG: A party lacks standing to file a constitutional complaint against school organizational measures if no legal provision grants them influence over the decision-making process.

Schlagwörter

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constitutional complaint lack of standing school closure Vienna Convention primary education administrative order legal representative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 7 Z 2 StVWG
§ 87 Abs. 3 VfGG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbes.
Art144 Abs3 B-VG
§87 Abs3 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG
Procedural basis cited in the dispositive to authorize the court to decide without further oral procedure and in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 16.580/2002
dazu den Verweis bei VfSlg. 16.580/2002), der einen in dieser Hinsicht vergleichbaren Fall betraf, zu verweisen.
VfSlg. 8406/1979
VfSlg. 8406/1979; VfGH 28.6.2002, B1231/01).
VfGH 28.6.2002, B1231/01
8406/1979; VfGH 28.6.2002, B1231/01).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG

Procedural basis cited in the dispositive to authorize the court to decide without further oral procedure and in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde gegenüber der Gemeinde Neuhaus als gesetzlichem Schulerhalter der Volksschule Schwabegg gemäß §87 Abs1 und 2 Kärntner Schulgesetz angeordnet, dass diese Volksschule mit 1. September 2004 aufgelassen und an ihrer Stelle gemäß §11 Abs2 leg.cit. am Schulstandort Schwabegg eine Expositur der Volksschule Neuhaus errichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß §11 Kärntner Schulgesetz Volksschulen an solchen Orten zu bestehen hätten, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnten. Abs4 dieser Bestimmung ermögliche den Weiterbestand von Volksschulen unter bestimmten Bestimmungen auch dann, wenn im Umkreis einer Schule mindestens 30 - unter besonderen Voraussetzungen (bloß) mindestens 20 - schulpflichtige Kinder wohnten. Die Volksschule Schwabegg weise jedoch weniger als 20 schulpflichtige Kinder auf, zudem sei die Schülerzahl tendenziell sinkend. Schulen mit weniger als 20 Kindern seien aufzulassen, wobei gleichzeitig Exposituren genehmigt werden könnten (Abs2 leg.cit.). Aus den genannten Gründen werde die Volksschule Schwabegg aufgelassen und als Expositur weitergeführt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbes. des Rechtes gemäß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Hiezu genügt es, auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, B1231/01 (vgl. dazu den Verweis bei VfSlg. 16.580/2002), der einen in dieser Hinsicht vergleichbaren Fall betraf, zu verweisen. Hier wie dort ist der Argumentation der als Beschwerdeführer auftretenden (hier: juristischen) Personen, sie würden durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache verletzt, entgegen zu halten, dass ihnen weder das Kärntner Schulgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - einräumt (vgl. VfSlg. 8406/1979; VfGH 28.6.2002, B1231/01). Im Hinblick darauf ist aber auch hier von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid allein gegenüber der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem ihrer (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnten.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.