Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1239/02 - B1200/03 ECLI:AT:VFGH:2004:B1239.2002 KI-generiert

Constitutional court annulled administrative order due to application of unconstitutional municipal gambling tax regulations.

Geschäftsnummer B1239/02 - B1200/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled the administrative order against a bookmaker because it relied on unconstitutional municipal regulations regarding gambling taxes. The company argued its rights were violated by the application of these invalid ordinances, which the court confirmed through a separate review of the specific regulations. Consequently, the order was revoked, and the municipality was ordered to pay the company's legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If an administrative decision is based on regulations declared unconstitutional by the Constitutional Court, the decision violates the applicant's rights and must be annulled.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court review unconstitutional regulations administrative order annulment gambling tax ordinance rights violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 88 VfGG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VfGG
Art144 B-VG
Gegen diesen (Vorstellungs)bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
Art139 Abs1 B-VG
November 2003 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17.
§35 Abs1 VfGG
Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a.
§187 ZPO
Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 180,-- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
V4,5/04
Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a.
V18/04
Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Buchmacher im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes, LGBl. 68/1996. Die bei ihr getätigten Wetteinsätze wurden von der Stadt Villach der Vergnügungssteuer unterzogen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 2002, Zl. 3-MK 147-7/3-2002, wurden die Vorstellungen der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen (Vorstellungs)bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

4. Die Stadt Villach hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Äußerung formlos abgesehen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2003 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, ein.

2. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a. aus, dass §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung dieser Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 180,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne einer mündlichen Verhandlung getroffen.