VfGH dismisses lawyer's claim for reimbursement of advance expenses already covered by lump-sum costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the lawyer's request for reimbursement of €7.45 in advance expenses from public funds. The court noted that these expenses had already been settled through the lump-sum costs previously awarded to the legal representative. Consequently, the court ruled that no further reimbursement was necessary under the relevant procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 88 VfGG; Advance expenses for legal representatives are considered settled when lump-sum costs are granted, precluding separate reimbursement requests for minor amounts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,45 werden abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004 zu Zl. B1002/01 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2001, Zl. 54.023/7-VH/D/4a/2001, stattgegeben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten iHv € 1.962,-- zu Handen des Rechtsvertreters verpflichtet.
Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingaben vom 27. Mai 2004 und vom 5. Oktober 2004 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto im Gesamtbetrag von € 7,45 aus Amtsgeldern.
Da Barauslagen bereits mit den zuerkannten Pauschalkosten abgegolten sind (vgl. VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.