Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1002/01 ECLI:AT:VFGH:2004:B1002.2001 KI-generiert

VfGH dismisses lawyer's claim for reimbursement of advance expenses already covered by lump-sum costs.

Geschäftsnummer B1002/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the lawyer's request for reimbursement of €7.45 in advance expenses from public funds. The court noted that these expenses had already been settled through the lump-sum costs previously awarded to the legal representative. Consequently, the court ruled that no further reimbursement was necessary under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 88 VfGG; Advance expenses for legal representatives are considered settled when lump-sum costs are granted, precluding separate reimbursement requests for minor amounts.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court legal representative advance expenses lump-sum costs public funds procedural law reimbursement claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 88 VfGG
§88 VfGG
B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95
VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,45 werden abgewiesen.

Begründung:

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004 zu Zl. B1002/01 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2001, Zl. 54.023/7-VH/D/4a/2001, stattgegeben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten iHv € 1.962,-- zu Handen des Rechtsvertreters verpflichtet.

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingaben vom 27. Mai 2004 und vom 5. Oktober 2004 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto im Gesamtbetrag von € 7,45 aus Amtsgeldern.

Da Barauslagen bereits mit den zuerkannten Pauschalkosten abgegolten sind (vgl. VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.