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B1151/03 ECLI:AT:VFGH:2005:B1151.2003 KI-generiert

Unconstitutionality of doctoral study grant eligibility restriction based on prior independent degree pursuit

Geschäftsnummer B1151/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative decision and awarded the applicant process costs, finding that the applicant prevailed because the lower authority applied a constitutionally invalid statute. The dispute concerned a claim for doctoral study grants, which the Federal Minister for Education had denied on the grounds that the applicant had pursued a separate degree between completing her master's studies and enrolling in the doctoral program. The Court relied on its prior declaration that § 15 para 4 no 3 of the Study Allowance Act (StudFG) was unconstitutional, as this provision unjustifiably restricted eligibility for doctoral grants based on the applicant's prior academic history, thereby violating the right to equality before the law and constituting an unlawful application of a void statute.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: When a court finds a statutory provision unconstitutional, any administrative act based on that provision is void, and the state must bear the costs of the constitutional review proceedings.

Schlagwörter

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unconstitutional law application study grant denial constitutional review procedure administrative act annulment state cost liability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 88 VfGG
Used to determine the reimbursement of process costs.
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art140 Abs1 B-VG
Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Z3 StudFG, BGBl.
§88 VfGG
Used to determine the reimbursement of process costs.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§88 VfGG

Used to determine the reimbursement of process costs.

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin - entgegen der Voraussetzung des §15 Abs4 Z3 StudFG idF BGBl. I 76/2000 - zwischen Abschluss des Diplomstudiums und Aufnahme des Doktoratsstudiums ein anderes Studium betrieben hatte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Z3 StudFG, BGBl. 305/1992 idF BGBl. I 76/2000, ein und sprach in dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G105/04 aus, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.