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B344/05 ECLI:AT:VFGH:2005:B344.2005 KI-generiert

Constitutional court dismisses request for suspensive effect on citizenship denial due to lack of adverse legal consequences.

Geschäftsnummer B344/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicants' request to grant suspensive effect to their complaint against the Upper Austria Regional Government's decision. The government had revoked a conditional citizenship promise and denied the applicants' request for Austrian citizenship extended to their minor daughters. The court ruled that suspensive effect is only possible if the contested decision has adverse legal consequences that could be delayed, which was not the case here as the decision lacked independent negative effects beyond a potential future revocation.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG; Suspensive effect on a complaint is only admissible if the contested administrative decision has adverse legal consequences for the complainants whose occurrence can be delayed, and granting such effect cannot produce positive legal consequences exceeding those resulting from a potential future revocation by the Constitutional Court.

Schlagwörter

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suspensive effect constitutional complaint citizenship acquisition adverse legal consequences VfGG suspension administrative decision conditional citizenship

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG
§ 20 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Art 144 B-VG
Art144 B-VG
In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a.
§85 Abs2 VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 18.4.1997, B683/97
etwa VfGH 18.4.1997, B683/97; 25.10.2004, B1220/04).
VfGH 25.10.2004, B1220/04

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache 1. der N P, ..., 2. der mj. S P und 3. der mj. N P, beide ebendort wohnhaft, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S B und Dr. J W, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde in einem ersten Spruchpunkt der Bescheid vom 22.10.2004 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Serbien und Montenegro) nachweist, gemäß §20 Abs2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 iVm §10 Abs1 Z6 leg.cit. widerrufen und in einem zweiten Spruchpunkt das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 2.2.2004 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf ihre minderjährigen Töchter (Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) gemäß §10 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 iVm §10 Abs1 Z6 leg.cit. abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführerinnen positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97; 25.10.2004, B1220/04).

4. Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem der Bescheid vom 22.10.2004 über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist, widerrufen und das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 2.2.2004 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf ihre minderjährigen Töchter abgewiesen wurden, entfaltet angesichts des Zusammenhanges der beiden Spruchpunkte im Ergebnis insgesamt keine für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.