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B1547/04 ECLI:AT:VFGH:2005:B1547.2004 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; land transfer denied due to adverse agricultural structure under TGVG 1996.

Geschäftsnummer B1547/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complainants' appeal against a regional authority's refusal to approve a land transfer. The authority argued that merging the parcels would create an unfavorable land shape, contradicting the public interest in maintaining a viable farming structure under the Tyrol Land Traffic Act. The court held that the authority's decision was not arbitrary and did not constitute an unconstitutional application of the law, thus rejecting the claim of violated property rights.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs 1 lit a TGVG 1996; § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996: A land transfer is not unconstitutional if the authority reasonably determines it creates an unfavorable land shape contradicting the public interest in agricultural structure, provided the application is not impossible.

Schlagwörter

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agricultural structure land transfer approval unconstitutional application property rights public interest Tyrol Land Traffic Act arbitrary decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 144 B-VG
§ 6 Abs 1 lit a TGVG 1996
§ 7 Abs 1 lit b TGVG 1996
§ 6 Abs 9 TGVG 1996
§ 28 Abs 7 TGVG 1996
§ 19 Abs 4 VfGG
Art 133 Z 4 B-VG
Art144 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 8808/1980
VfSlg 14701/1996
VfSlg 14966/1997
VfGH 21.6.2004, B817/01
14.966/1997; VfGH 21.6.2004, B817/01).
VfSlg 15278/1998
VfSlg 15324/1998

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Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 4.3.2004 verkaufte die Zweitbeschwerdeführerin ein Trennstück im Ausmaß von 841 m2 aus einem näher bezeichneten Grundstück sowie zwei weitere Trennstücke im Ausmaß von 0 m2 an den Erstbeschwerdeführer.

Diesem Rechtserwerb versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 27.10.2004 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Durch den Rechtserwerb würden ungünstige Grundstücksformen geschaffen, weshalb er dem in §6 Abs1 lita Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) normierten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche.

Die Behörde stützte sich diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft im Amt der Tiroler Landesregierung. In dieser wird ausgeführt, dass es sich bei dem 841 m2 großen Trennstück um einen zwischen 5 und 11 m breiten Grünlandstreifen handle, der sich zwischen dem öffentlichen Gut Weg und der Grundparzelle des Herrn M befinde, welcher diese Fläche bisher von der Zweitbeschwerdeführerin gepachtet und bewirtschaftet habe. Eine Bewirtschaftung durch den Erstbeschwerdeführer erscheine unter Berücksichtigung der in der Landwirtschaft eingesetzten Maschinen und Gerätschaften und der ungünstigen Grundstücksform "als eher erschwerend" und führe zu keiner agrarstrukturellen Verbesserung. Eine solche würde nur im Fall eines einvernehmlichen Arrondierungstauschs zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem Grundnachbarn Herrn M eintreten. Die Grundverkehrsbehörde stellte in ihrem Bescheid jedoch fest, dass der Erstbeschwerdeführer einen solchen Arrondierungstausch als derzeit nicht möglich ausgeschlossen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführer führen zu den behaupteten Verfassungsverletzungen aus, dass eine Verschlechterung der Agrarstruktur nicht zu befürchten sei. Dass ein eingeschlossenes Grundstück "aufgelöst" und in eine angrenzende Liegenschaft eingegliedert wird, stelle zweifellos eine Verbesserung der Agrarstruktur dar. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass sich die Grundstücksform nicht wesentlich verändere, weshalb die Bewirtschaftung nicht erschwert wäre. Überdies habe sie unberücksichtigt gelassen, dass das Grundstück von einem Nicht-Landwirt (der Gemeinde Uderns) auf einen Landwirt übertragen werde. Schließlich sei auch der Ausnahmetatbestand des §7 Abs1 litb TGVG 1996 verwirklicht, weil der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben diene: Der Erstbeschwerdeführer habe der Zweitbeschwerdeführerin "seinerzeit" Grundflächen zur Erweiterung des Gemeindefriedhofs zur Verfügung gestellt; im Gegenzug sei ihm der Erwerb der vertragsgegenständlichen Fläche zugesagt worden.

2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (vgl. zB VfSlg. 16.699/2002 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Dies ist der Behörde im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen:

Der bekämpfte Bescheid beruht auf einem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren. Wenn die Behörde auf Basis der Stellungnahme eines Sachverständigen zum Ergebnis gelangt, dass durch die Zuschreibung der vertragsgegenständlichen Teilflächen zum (im Wesentlichen rechteckigen) Grundstück des Beschwerdeführers eine ungünstige Grundstücksform und somit ein Mangel der Agrarstruktur entstehe, der dem öffentlichen Interesse iSd §6 Abs1 lita TGVG 1996 widerspreche, ist ihr kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen. Auch die Auffassung, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur durch den Rechtserwerb nicht eintrete, weil das Grundstück schon bisher von einem Landwirt gepachtet und bewirtschaftet wurde, ist nicht denkunmöglich.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Ausnahmetatbestand des §7 Abs1 litb TGVG 1996 zur Anwendung komme, hält die Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dass der Rechtserwerb nicht - wie von der zitierten Bestimmung gefordert - der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben diene. Auch §6 Abs9 leg.cit. sei nicht anwendbar, weil der vorliegende Rechtserwerb nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur - 1996 erfolgten - Veräußerung eines Grundstücks des Erstbeschwerdeführers an die Zweitbeschwerdeführerin stehe. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung ist der belangten Behörde auch in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.

3. Anknüpfend an die Erwägungen in VfSlg. 14.701/1996, könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder in denkunmöglicher Weise angewendet hätte - ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (so auch VfSlg. 14.966/1997; VfGH 21.6.2004, B817/01).

Ein solch schwerer Fehler ist der belangten Behörde jedoch - wie unter Pkt. 2.2. dargetan - nicht unterlaufen.

4. Die behaupteten Verfassungsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wären.

Ob der angefochtene Bescheid aber in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. §28 Abs7 TGVG 1996) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 15.278/1998, 15.324/1998 mwN).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.