Constitutional complaint dismissed for lack of prospects of success as facts involve simple law application.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complaint, ruling that it lacked a reasonable prospect of success because the alleged constitutional violations stemmed primarily from the alleged incorrect application of ordinary tax law. The court determined that specific constitutional reasoning was unnecessary to assess whether the tax authority correctly applied Section 29 of the Income Tax Act. Consequently, the court decided not to treat the complaint under Article 144(2) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks a reasonable prospect of success, which occurs when the core issue involves the application of ordinary law rather than the interpretation of constitutional provisions.
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KI-generiertVolltext
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Anwendbarkeit des §29 EStG 1988 bejaht hat, nicht anzustellen (vgl. bereits den hg. Beschluss vom 11. Jänner 1995, Zl. B1861/94).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass ein der ErbSt unterliegender Erwerb - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Gegenstand der Einkommensteuer sein kann (VfSlg. 14.849/1997) und der Gesetzgeber für den typischen Fall des Rentenlegats durch §29 ErbStG und §18 EStG 1988 (vgl. VwGH vom 15. Juni 1977, Zl. 2481/76) die Überbelastung hinreichend vermeidet. Daher lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde - ohne auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzugehen - beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).