Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B364/05 ECLI:AT:VFGH:2005:B364.2005 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of prospects of success as facts involve simple law application.

Geschäftsnummer B364/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the complaint, ruling that it lacked a reasonable prospect of success because the alleged constitutional violations stemmed primarily from the alleged incorrect application of ordinary tax law. The court determined that specific constitutional reasoning was unnecessary to assess whether the tax authority correctly applied Section 29 of the Income Tax Act. Consequently, the court decided not to treat the complaint under Article 144(2) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks a reasonable prospect of success, which occurs when the core issue involves the application of ordinary law rather than the interpretation of constitutional provisions.

Schlagwörter

KI-generiert
constitutional complaint prospect of success ordinary law application tax law interpretation inadmissible complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 2 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 1 VfGG
§ 29 EStG 1988
§ 29 ErbStG
§ 18 EStG 1988
Art144 Abs2 B-VG
§29 EStG
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Anwendbarkeit des §29 EStG 1988 bejaht hat, nicht anzustellen (vgl.
§18 EStG
14.849/1997) und der Gesetzgeber für den typischen Fall des Rentenlegats durch §29 ErbStG und §18 EStG 1988 (vgl.
§19 Abs3 Z1 VfGG
Demgemäß wurde - ohne auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzugehen - beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
B1861/94
14.849/1997
14.849/1997) und der Gesetzgeber für den typischen Fall des Rentenlegats durch §29 ErbStG und §18 EStG 1988 (vgl.
2481/76
VwGH allows inheritance tax as special deduction for pension income under Income Tax Act 1972.

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Anwendbarkeit des §29 EStG 1988 bejaht hat, nicht anzustellen (vgl. bereits den hg. Beschluss vom 11. Jänner 1995, Zl. B1861/94).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass ein der ErbSt unterliegender Erwerb - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Gegenstand der Einkommensteuer sein kann (VfSlg. 14.849/1997) und der Gesetzgeber für den typischen Fall des Rentenlegats durch §29 ErbStG und §18 EStG 1988 (vgl. VwGH vom 15. Juni 1977, Zl. 2481/76) die Überbelastung hinreichend vermeidet. Daher lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde - ohne auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzugehen - beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).