Validity of retrospective denial of market stall allocation after expiration of market period and impact of struck-down pre-registration provisions on legal interest.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as unfounded, thereby upholding the administrative decisions that denied the applicants' requests for market stall allocations, while ordering the respondent authority to pay the applicants €2,736 in legal costs. The dispute concerned whether the administrative authority was required to render a substantive decision on applications to allocate stalls for Christmas markets in 2001 and 2002, which had already concluded by the time the appeal was decided; the applicants argued this denial violated their right to a legal hearing and was based on an unconstitutional provision of the Vienna Market Order. The Court held that no legal interest in a substantive decision remained after the market period ended, particularly because the Court had separately struck down the specific regulatory provision allowing for a "pre-registration" system that might have preserved such an interest, and because the challenged regulations were not actually applied in the specific case; consequently, the denial of the substantive decision did not constitute a violation of other constitutionally guaranteed rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 B-VG; Art. 19 Abs. 4 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant's legal interest in a substantive decision has expired due to the passage of time or the abolition of the relevant legal framework.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for dismissing the constitutional complaint as unfounded.
Basis for the award of process costs to the complainants.
Volltext
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit zwei Bescheiden des Berufungssenats der Stadt Wien vom 25. September 2003 wurden Berufungen gegen die Ablehnung von Anträgen aus 1996 und 1997 auf Zuweisung eines Marktplatzes für die Christkindlmärkte der Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe keine Folge gegeben wurde, dass diese Anträge zurückgewiesen werden: Die Märkte seien vorüber und eine rückwirkende Zuweisung von Marktplätzen nicht möglich.
Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.
2. Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob nach Ablauf der Marktzeit noch eine Sachentscheidung über die begehrte Zuteilung eines Standplatzes zu ergehen hätte, schien dem Verfassungsgerichtshof vom System der Vergabe der Marktplätze abzuhängen. Er leitete daher gemäß Art139 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der die Vergabe der Marktplätze betreffenden Bestimmungen der Wiener Marktordnung ein und hob - nachdem er das Verfahren betreffend die überholte Fassung ABl. Nr. 8/1998 wieder eingestellt hatte - mit Erkenntnis vom 15. Juni 2005, V71,72/04 und V15,16/05 die Wortfolge ", die Christkindlmärkte" im Eingangssatz sowie die Wortfolge "und die Christkindlmärkte" in der Z4 des §57 Abs4 der Marktordnung 1991, ABl. Nr. 30/1991 in der Fassung ABl. Nr. 42/2000, als gesetzwidrig auf.
II. Die Beschwerde ist - wie sich aus dem Erkenntnis im Normenprüfungsverfahren ergibt - zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet:
Der Christkindlmarkt, für den die Beschwerdeführer die Zuteilung eines Standplatzes beantragt hatten, war im Zeitpunkt der Entscheidung schon der ersten Instanz vorüber. Eine Entscheidung über die Zuteilung eines Standplatzes hätte daher allenfalls im Hinblick darauf noch Wirkungen entfalten können, dass nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Berufungsentscheidung maßgeblich gewesenen Rechtslage eine positive Entscheidung zu einer Vormerkung für den nächsten Christkindlmarkt hätte führen können (was freilich im Einzelnen noch zu prüfen gewesen wäre). Nach Wegfall des Vormerkungssystems durch die gemäß Art139 Abs6 auf den Anlassfall wirkende Aufhebung des einschlägigen Teiles des §57 Abs4 der Wiener Marktordnung kommt eine solche Vormerkung aber nicht mehr in Betracht. Es ist daher mit Ende des betroffenen Christkindlmarktes das Interesse an der Zuteilung eines Standplatzes und damit das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen.
Das von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens noch ins Treffen geführte Recht auf Marktzugang (in der Zukunft) ist durch das Ergebnis dieses Verfahrens so weit als möglich hergestellt. Das beabsichtigte Geltendmachen der Amtshaftung begründet als solches kein Rechtsschutzbedürfnis im Zuteilungsverfahren.
Hat die Behörde aber zu Recht die Sachentscheidung verweigert, ist eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausgeschlossen (vgl. zB VfSlg. 10.304/1984).
Die belangte Behörde hat die aufgehobenen Bestimmungen nicht angewendet. Demnach sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde ist abzuweisen (§19 Abs4 erster Satz und Z2 VfGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall (jedenfalls für den Verfassungsgerichtshof) präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war den Beschwerdeführern der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996, 16.787/2003). In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 180,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,--, sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 360,-- enthalten.