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B751/05 ECLI:AT:VFGH:2005:B751.2005 KI-generiert

Constitutional Court dismisses appeal due to missed deadline for legal representation in administrative proceedings.

Geschäftsnummer B751/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complainant's appeal against an administrative decision from the Independent Administrative Board in Tyrol. The complainant requested a two-week extension of the four-week deadline to submit the appeal through a qualified lawyer, but the court found such extensions impermissible under the Code of Civil Procedure and the Constitutional Law. Consequently, the appeal was dismissed without a hearing due to the failure to meet formal procedural requirements.

Legislator-Regeste

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§ 18 VfGG; § 85 Abs 2 ZPO iVm. § 35 VfGG: An extension of the deadline to file a constitutional complaint via a qualified lawyer is not permissible; failure to comply results in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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constitutional complaint deadline qualified lawyer requirement procedural time limit administrative decision review missed filing deadline

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 VfGG
§ 85 Abs 2 ZPO
§ 35 VfGG
§ 5 Abs 1 EuRAG
§18 VfGG
§85 Abs2 ZPO
Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm.
§35 VfGG
§35 VfGG nicht zulässig ist (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9706/1983
VfSlg. 9706/1983, 13858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.
13858/1994
9706/1983, 13858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.
VfGH 10.10.2001, B854/01
9706/1983, 13858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

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Volltext

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Mai 2005, Zl. uvs-2005/14/0979-2.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 - zugestellt am 18. Juli 2005 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I 2000/27, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden ausländischen Rechtsanwalt aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzubringen.

2. Mit Fax vom 12. September 2005 ersuchte der deutsche Rechtsanwalt um Erstreckung der vierwöchigen Frist um weitere zwei Wochen.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 9706/1983, 13858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.