Constitutional court rejects procedural assistance application due to pensioner's sufficient income for basic living.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to challenge a Welfare Fund decision. The applicant, a pensioner receiving €1,490 monthly, argued for legal aid to cover litigation costs without compromising necessary subsistence. The court determined that the applicant's income met the threshold for a simple standard of living, thus failing the statutory requirement for financial inability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VfGG: Procedural assistance is granted only when a party cannot bear litigation costs without impairing necessary subsistence, defined as the amount required for a simple standard of living for oneself or one's family.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer vom 1. Juni 2005, Zl. ... . Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist monatliche Nettopensionen in der Höhe von insgesamt € 1.490,-- bezieht.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.